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atheistische Religionsgemeinschaften irgendwie erwärmen könnte. Aber der
Art. 12 V.U. ist doch so klar, dass über ihn nicht hinwegzukommen ist.
Auch in der Verwaltungspraxis hat man sich nie für berechtigt erachtet,
die freireligiösen Gemeinden zu unterdrücken.
Die Beilagen S. 259 bis 342 hätten wohl besser wegbleiben können,
zumal es sich nur um gedruckte Rechtsquellen, Gesetze etc. handelt. Es
scheint überhaupt in letzter Zeit sich die Ansicht verbreitet zu haben, dass
ein historisches Werk ohne Beilagen nicht recht salonfähig ist. Thatsäch-
lich vertheuern sie nur den Preis, lesen thut sie doch Niemand.
Trotz dieser Ausstellungen in Einzelheiten kann man nur anerkennen,
dass der Verf. eine gediegene rechtsgeschichtliche Arbeit geliefert hat, die
der allgemeinen Berücksichtigung werth ist.
Berlin. Conrad Bornhak.
Dambach, Dr. Otto, Wirkl. Geh. Oberpostrath und Professor der Rechte
an der Universität zu Berlin. Fünfzig Gutachten über Nach-
druck und Nachbildung, erstattet vom kgl. preussischen
literarischen Sachverständigen-Verein in den Jahren 1874
bis 1889. Berlin 1891, Puttkamer und Mühlbrecht XLIV und 356 8.
Diese Sammlung von Gutachten des preussischen literarischen Sach-
verständigen-Vereins war ursprünglich als eine Jubiläumsgabe gelegentlich
des 50jährigen Bestehens jenes Vereins im Jahre 1887 geplant und sollte
sämmtliche Gutachten desselben umfassen, welche auf Grund des deutschen
Urhebergesetzes vom 11. Juni 1870 erstattet waren. Da jener ursprüngliche
Plan nicht zu verwirklichen war, hat sich der Herausgeber auf eine Aus-
wahl von 50 in den Jahren 1874—1889 erstatteter Gutachten beschränkt.
Die Sammlung schliesst sich daher an die früheren gleichartigen Zusammen-
stellungen an, welche 1863 und 1874 erschienen.
Vorausgeschickt ist der Sammlung eine Einleitung, welche einen ge-
schichtlichen Rückblick über die Entstehung der Sachverständigen-Vereine,
eine Darstellung der Organisation des literarischen Sachverständigen-Vereins,
seiner Zuständigkeit und Thätigkeit, sowie der Grundsätze gibt, von denen
der Sachverständigen-Verein bei Abfassung der Gutachten und Auslegung
des Gesetzes ausgegangen ist. Die Gutachten enthalten zunächst den zu
Grunde liegenden Thatbestand, demnächst das eigentliche Gutachten und
endlich eine Mittheilung über den Ausgang des Processes. Aus diesen Mit-
theilungen ergibt sich, dass die Gerichte sich fast durchweg bei ihren
Urtheilen dem Gutachten des Vereins angeschlossen haben.
Die Gutachten bilden nicht nur ein wichtiges juristisches Interpretations-
mittel für das deutsche Urheberrecht, sie sind auch vom allgeınein litera-
rischen Standpunkte aus höchst interessant. In letzterer Beziehung sind
besonders hervorzuheben die Gutachten über die Papst Leo-Biographie, über
den Rattenfänger zu Hameln und über den Struwwelpeter.