Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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uns unmittelbar in das politische Parteigetriebe hineinbringen, so dass sich 
eine solche, als mit den Grundsätzen des „Archiv“ unvereinbar, schon von 
selbst verbietet. 
Das Schriftchen bringt aber auch eine Reihe von beachtenswerthen Ent- 
scheidungen des Reichsgerichts und des preuss. Oberverwaltungsgerichts, 
welche sich auf die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften über das 
Vereins- und Versammlungsrecht beziehen. In einem Anhang sind sodann 
die in den wichtigsten Bundesstaaten (Preussen, Bayern, Sachsen, Württem- 
berg, Baden) geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Vereins- und 
Versammlungsrecht, sowie die von den „juristischen Personen“ handelnden 
SS 41—57 des Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuchs mitgetheilt. 
Bochum. Neukamp. 
Perels, Geheimer Admiralitätsrath und Dr. Spilling, Geheimer Oberpost- 
rath. Das Reichsbeamtengesetz erläutert. Berlin 1890. Ernst 
Siegfried Mittler u. Sohn. VII u. 283 S. 
Dieses Buch gibt ausser einem sehr gründlichen Commentar zum Reichs- 
beamtengesetz in zwei Anhängen den Text der beiden das Letztere ab- 
ändernden Gesetze vom 21. April 1886 und 25. Mai 1887, sowie in 15 An- 
lagen eine Reihe der wichtigsten Gesetze und Verordnungen, welche für die 
Regelung des Verhältnisses der Reichsbeamten von Bedeutung sind. — Der 
Commentar beschränkt sich nicht darauf, in übersichtlicher Anordnung des 
Stoffes die Entscheidungen der höchsten Gerichtshöfe und die Ansichten 
der namhaftesten Rechtslehrer zu reproduciren; er enthält vielmehr auch 
eine Reihe von ganz selbständigen Ausführungen der Verfasser, welche zu 
allen wichtigen Streitfragen Stellung nehmen. Sehr beachtenswerth sind 
in dieser Hinsicht die Erörterungen der Verfasser zu den $$ 1 und 10 des 
Reichsbeamtengesetzes (S. 3 ff., S. 21 ff.), in welchen unter Mittheilung 
der Ansichten von Theorie und Praxis der Charakter des Beamtendienst- 
verhältnisses und die Frage der Gehorsamspflicht der Beamten gegenüber 
Dienstbefehlen der Vorgesetzten einer grundsätzlichen Prüfung unterzogen 
wird. 
Wenn ferner die Verfasser im Widerspruch mit der Auffassung des 
Reichsgerichts auch diejenigen im Reichsdienst thätigen Post- und Telegraphen- 
beamten, welche von den Landesregierungen angestellt werden, zu den wirk- 
lichen Reichsbeamten zählen und eine Scheidung zwischen unmittelbaren 
und mittelbaren Reichsbeamten verwerfen, so kann man sich der Tragweite 
des von ihnen vorgebrachten Argumentes, dass irgend ein materieller 
Unterschied zwischen den von den Landesregierungen und den vom Kaiser 
angestellten im Reichsdienst thätigen Beamten nicht besteht, durchaus nicht 
verschliessen und muss auch die rechtliche Construktion dieses Verhältnisses, 
wonach die Landesregierungen die Anstellung dieser Beamten kraft einer 
Delegation des Bundespräsidiums vornehmen, als eine durchaus zulässige 
Archiv für Öffentliches Recht. VII. 1. 11
	        
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