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uns unmittelbar in das politische Parteigetriebe hineinbringen, so dass sich
eine solche, als mit den Grundsätzen des „Archiv“ unvereinbar, schon von
selbst verbietet.
Das Schriftchen bringt aber auch eine Reihe von beachtenswerthen Ent-
scheidungen des Reichsgerichts und des preuss. Oberverwaltungsgerichts,
welche sich auf die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften über das
Vereins- und Versammlungsrecht beziehen. In einem Anhang sind sodann
die in den wichtigsten Bundesstaaten (Preussen, Bayern, Sachsen, Württem-
berg, Baden) geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Vereins- und
Versammlungsrecht, sowie die von den „juristischen Personen“ handelnden
SS 41—57 des Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuchs mitgetheilt.
Bochum. Neukamp.
Perels, Geheimer Admiralitätsrath und Dr. Spilling, Geheimer Oberpost-
rath. Das Reichsbeamtengesetz erläutert. Berlin 1890. Ernst
Siegfried Mittler u. Sohn. VII u. 283 S.
Dieses Buch gibt ausser einem sehr gründlichen Commentar zum Reichs-
beamtengesetz in zwei Anhängen den Text der beiden das Letztere ab-
ändernden Gesetze vom 21. April 1886 und 25. Mai 1887, sowie in 15 An-
lagen eine Reihe der wichtigsten Gesetze und Verordnungen, welche für die
Regelung des Verhältnisses der Reichsbeamten von Bedeutung sind. — Der
Commentar beschränkt sich nicht darauf, in übersichtlicher Anordnung des
Stoffes die Entscheidungen der höchsten Gerichtshöfe und die Ansichten
der namhaftesten Rechtslehrer zu reproduciren; er enthält vielmehr auch
eine Reihe von ganz selbständigen Ausführungen der Verfasser, welche zu
allen wichtigen Streitfragen Stellung nehmen. Sehr beachtenswerth sind
in dieser Hinsicht die Erörterungen der Verfasser zu den $$ 1 und 10 des
Reichsbeamtengesetzes (S. 3 ff., S. 21 ff.), in welchen unter Mittheilung
der Ansichten von Theorie und Praxis der Charakter des Beamtendienst-
verhältnisses und die Frage der Gehorsamspflicht der Beamten gegenüber
Dienstbefehlen der Vorgesetzten einer grundsätzlichen Prüfung unterzogen
wird.
Wenn ferner die Verfasser im Widerspruch mit der Auffassung des
Reichsgerichts auch diejenigen im Reichsdienst thätigen Post- und Telegraphen-
beamten, welche von den Landesregierungen angestellt werden, zu den wirk-
lichen Reichsbeamten zählen und eine Scheidung zwischen unmittelbaren
und mittelbaren Reichsbeamten verwerfen, so kann man sich der Tragweite
des von ihnen vorgebrachten Argumentes, dass irgend ein materieller
Unterschied zwischen den von den Landesregierungen und den vom Kaiser
angestellten im Reichsdienst thätigen Beamten nicht besteht, durchaus nicht
verschliessen und muss auch die rechtliche Construktion dieses Verhältnisses,
wonach die Landesregierungen die Anstellung dieser Beamten kraft einer
Delegation des Bundespräsidiums vornehmen, als eine durchaus zulässige
Archiv für Öffentliches Recht. VII. 1. 11