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die gesetzgeberischen Versuche bis zum Jahre 1848, der Umschwung, welchen
die Revolutionszeit brachte und das Scheitern der preussischen Gemeinde-
ordnung vom 11. März 1850 zur Darstellung gebracht.
Nachdem sodann noch die Modificationen des bis dahin geltenden Ge-
meinderechts, wie sie durch das Gesetz vom 14. April 1856 hervorgerufen
wurden, eingehender Erörterung unterzogen sind, behandelt der Verfasser
in den beiden Schlusskapiteln — offenbar schon im Hinblick auf die bevor-
stehende Reform der Landgemeindeverfassung der östlichen Provinzen —
zwei der wichtigsten Punkte derselben, nämlich die „Selbstverwaltung“ und
die „Steuerfragen‘.
Ganz besonders werthvoll sind die der Abhandlung beigegebenen 9 An-
lagen, unter welchen die Entwürfe der Landgemeindeordnungen aus der
Zeit vom Jahre 1808 bis 1820 das grösste Interesse beanspruchen.
Eine eingehende Kritik des Buches zu geben, gestattet dem Ref. der
ihm zur Verfügung gestellte Raum nicht; derselbe muss sich deshalb auf
einige kurze Bemerkungen beschränken.
Die Uebersichtlichkeit würde zweifellos gewonnen haben, wenn der
Verfasser den Stoff, statt in einzelne kleine Kapitel, in mehrere grössere Ab-
schnitte zerlegt und dementsprechend disponirt hätte; ganz besonders
störend wirkt aber nach Ansicht des Referenten die Eintheilung der Kapitel
in einzelne kleine Paragraphen, die nicht, wie dies allgemein üblich,
durchlaufend numerirt sind, sondern innerhalb jedes Kapitels mit $ 1 be-
ginnen.
Thatsächlich unrichtig ist der S. 143 aufgestellte Satz, dass in der Rhein-
provinz nach der Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 jede Bürgermeisterei
nothwendiger Weise eine Sammtgemeinde bildet; denn einerseits ge-
stattet $ 7 der G.O. ausdrücklich, dass eine Bürgermeisterei unter Umstän-
den auch aus einer Gemeinde bestehen kann, und andererseits existiren
auch in Wirklichkeit mehrfach solche aus einer Gemeinde bestehenden
Bürgermeistereien.
Am wenigsten vermag Referent sich mit demjenigen einverstanden zu
erklären, was der Verfasser über den Begriff der „Selbstverwaltung“ sagt.
S. 196 heisst es nämlich: „Die moderne Selbstverwaltung bedeutet jedoch
mehr als communale Autonomie. Sie hat in Deutschland den Inhalt, dass
von „communalen Organen“ nicht nur Geschäfte der Gemeinwirthschaft,
sondern auch die der allgemeinen Landesverwaltung wahrgenommen werden.
Ansätze dazu zeigte bereits die Städteordnung von 1808, indem sie in der
Regel die Polizeiverwaltung, also eine Angelegenheit der allgemeinen
Landesverwaltung, Gemeindebeamten übertrug* — — —
Wie irrig diese Auffassung, das ergibt sich aus dem $ 166 der preuss.
Städteordnung von 1808, welcher, worauf ich bereits in diesem Archiv (Bd. 4
S. 407 ff.) aufmerksam gemacht, vielmehr mit aller Energie betont, dass
„die Magisträte — soweit ihnen vermöge staatlichen Auftrags die Ausübung