Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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der Polizei übertragen ist — in dieser Hinsicht als Behörden des Staates 
betrachtet werden‘. 
Wäre die Krır’sche Ansicht richtig, so müsste man auch die '"T'hätigkeit 
des Bürgermeisters oder Gemeindevorstehers als Standesbeamter oder Amts- 
anwalt als „Selbstverwaltung“ bezeichnen, eine Consequenz, welche Krın zu 
ziehen wohl Bedenken tragen wird. 
Gerade alles dasjenige Material, welches Krır in seiner Schrift beibringt, 
ist recht geeignet, den Referenten in seiner Ansicht über den Begriff der 
Selbstverwaltung zu bestärken; und speciell die Art und Weise, wie man 
zu verschiedenen Zeiten die Polizeiverwaltung zu regeln versucht hat, bietet 
hierfür ein ausserordentlich lehrreiches Beispiel. So unterscheidet der $ 73 
des Entwurfs einer Landgemeindeordnung vom 7. August 1820 (Anlage J 
des Keır'schen Buches) in derselben Weise, wie ich dies für die Städteord- 
nungen nachgewiesen, ganz scharf zwischen der Thätigkeit des Schulzen 
„als Polizeiobrigkeit“ einerseits und als „Gemeindevorsteher“ andererseits ; 
und bezüglich der ersteren Function sagt $ 74 ausdrücklich: „In der 
ersteren Beziehung ($ 73a) hat er alle Rechte und Pflichten 
der Staatsdiener und ist unabhängig von derGemeinde den 
Befehlen des Landraths unterworfen.“ 
In besonders helles Licht wird diese Auffassung gerückt, wenn man 
damit diejenigen Bestimmungen vergleicht, welche in dem radicalen Ent- 
wurf des Abgeordneten ScHwickERATH und Genossen vom 10. August 1848 
nach Kei’s Mittheilung enthalten waren. Damach „war die Gemeinde 
autonom;*“ihr stand nicht allein die Verwaltung der Gemeindeangelegen- 
heiten, sondern auch die Ortspolizei als communales, nichtalsein 
vom Staate delegirtes Recht zu“. Auch sonst hebt KrıL wieder- 
holt den Umstand hervor, ob die einzelnen Gesetze oder Gesetzentwürfe die 
Ortspolizei den Gemeinden „kraft eigenen Rechts“ (z. B. 8. 169) oder ver- 
möge „Delegation“ übertragen (z. B. S. 175, 198). 
Ist sonach schon nach dem Vorbemerkten die Keır’sche Definition des 
Begriffes „Selbstverwaltung“ nicht haltbar, so scheitert dieselbe auch daran, 
dass nach ihr die allgemein als „Selbstverwaltung“ charakterisirte Thätig- 
keit des Bezirksausschusses aus dem Gebiete derselben gänzlich ausscheiden 
müsste, weil der Bezirksausschuss als ein „communales Organ“ zweifellos 
nicht bezeichnet werden kann. 
Bochum. Neukamp. 
Ernest Lehr, Code de commerce portugais de 1888 traduit et 
annote. Paris, Imprimerie Nationale 1889. 
Jules Lacointa, Code penal d’Italie (30. Juin 1889). Traduit, annott 
et pr&ecede d’une Introduction. Paris, Imprimerie Nationale 1890. 
Die Sammlung und Sichtung des positiven Rechtsstoffes steht in Frank- 
reich unter dem unmittelbaren fördernden Einflusse des Justizministeriums,
	        
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