Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Ausgang für die Systematik des Verfassers ist, im l. wie im ll. Bande, 
die allgemeine Erwägung der Natur des Staates. Die leitenden Principien 
des Staatslebens, welche dessen Verfassung ausmachen, drehen sich immer 
um die souveräne Gewalt, gleichviel, ob von ihren Grenzen den Unterthanen 
gegenüber, von ihren obersten Organen (Fürst, Gesetzgebung, Vollziehung) 
oder von dem Verhältnisse die Rede sei, in welchem diese obersten Organe 
zu einander stehen. 
Bei Bearbeitung des Stoffes haben den Verfasser weder rein juristische 
noch rein politische Gesichtspunkte geführt. Die Verfassung Englands z. B. 
mit ihren überwiegend nicht-juristischen Grundsätzen, schliesst die jüngst in 
Schwung gekommene, zudem von privatrechtlichen Analogien ausgehende 
Behandlungsweise ohnehin aus und verlangt die Beachtung des politischen 
Elementes. Der Verfasser gibt zu, dass wenn wir in der Behandlung des 
Staatsrechts dem politischen Elemente Raum geben, und darunter — die 
Richtung der rein äusseren Zweckmässigkeit und Fertigkeit menschlichen 
Strebens verstehen, dass dann das im Recht zum Ausdruck gelangte Wesen 
der Verfassung unter dem Einflusse des Subjectivismus des Autors sich 
leicht verflüchtigt, und aus diesem Gesichtspunkte haben die Anhänger der 
ausschliesslich juristischen Methode Recht. 
Für den Verfasser ist aber das Juristische in den menschlichen Ver- 
hältnissen jene Kraft, die man genau beınessen, äusserlich umschreiben kann, 
das Politische dagegen, die man auf exacte Formeln zurückführen, haarklein 
zu messen nicht vermag, und nur annähernd auf ihre Wirkung hin geschätzt 
werden kann. Das Juristische drückt das conventionelle, das Politische das 
natürliche Gewicht der staatlichen Kräfte aus, daher ist es ın rechtlich fest- 
gestellten Verhältnissen äusserlich zweifellos, was einem staatlichen Factor 
erlaubt ist, während in nur politisch existenten Verhältnissen das Gewissen des 
betreffenden Factors den Ausschlag für die Entscheidung gibt. 
In geschriebenen Verfassungen tritt das politische Element in den Hinter- 
orund. Der Staat wird mechanisch, conventionell, oder der Buchstabe der 
Verfassung geräth in Gegensatz zum wirklichen Leben des Staates. Nicht 
so die englische Verfassung, die nicht auf einer Rechtsurkunde, sondern auf 
dem freien Ringen, auf dem natürlichen Gewichte der Factoren des Gemein- 
wesens beruht und zu juristischen Formulirungen nur nach Bedürfniss ihre 
Zuflucht nimmt. 
Wer die englische Verfassung in ihrem innersten Wesen kennen lernen 
will, der muss darauf verzichten, dies nach rein juristischer Methode erreichen 
zu können. (Vgl. Vorwort z. II. Bd.) 
Das ConcnHa’sche Werk ist eine werthvolle Bereicherung der wissenschaft- 
lichen Literatur Ungarns und wohl geeignet, der Eingangs berührten krank- 
haften Erscheinung kräftigst entgegenzuwirken, sowie zur erwünschten 
Correctur schiefer politischer Ansichten möglichst beizutragen. 
Kaschau. St. Rössler.
	        
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