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Simultankirchhöfe bestehen in grossem Umfange !?).
Was die neu erworbenen Provinzen betrifft, so erwähnt Bürr !3)
Simultankirchen im Schmalkaldenschen.
Für den Amtsbezirk des Consistoriums zu Wiesbaden be-
stehen verschiedene eigene Vorschriften über Simultanrechte 1%).
In den anderen Provinzen scheinen Simultanverhältnisse nicht
vorzukommen, wenigstens nicht zwischen Protestanten und Katho-
liken, wohl also zwischen Lutheranern und Reformirten ??).
2. In Bayern fehlt es zur Zeit noch an genauen An-
gaben. Ich habe eine Zusammenstellung für Bayern diesseits
des Rheines versucht in der Neuen kirchlichen Zeitschrift, 1891,
und dabei 87 Simultanverhältnisse an Kirchen gezählt, dem In-
halte nach durchaus verschieden, von zum Theil juristisch höchst
interessanter Bildung.
Was die Pfalz betrifft, so führt Sınzrrnacı 16) 45 Simultan-
kirchen und Kapellen auf. „Bei 5 Kirchen haben die Katholiken
ein beschränktes Simultaneum, bei 7 Kirchen kommt ıhnen nur
einige Berechtigung oder ein gewisser Mitgebrauch zu, bei 1 Kirche
haben die Protestanten die Benutzung für Casualien, und bei
1 Kirche haben die Mennoniten ein beschränktes Simultaneum.“
Kraıs 17) gibt dagegen als Gesammtzahl 60 an.
3. Für das Königreich Sachsen habe ich dauernde Simultan-
12) Jaxosson, Ev. Kirchenr. S. 139. 515. 516.
13) Kurhessisches Kirchenrecht. Kassel 1861. S. 100. 502 Anm. 17.
510. 511.
14), WıLHeLmi, Kirchenrecht im Amtsbezirke des Konsistoriums Wies-
baden, 1887, S. 495.
'5) Vgl. z. B. SchLeseL, Churhannöversches Kirchenrecht. Hannover 1804.
4, 102. PureEnnorr, Observationes iuris universi. Darmstadt. 1786. Tom. 1.
Obs. 122. Für Hildesheim speciell vgl. Schumior, Thesaurus iuris eccles.
4, 257 (Dissertation von Enpres), MEJER, Teutsches geistl. Staatsrecht. Lemgo
1773, S. 295—8301. Könter, Simultankirchen 8. 12.
’°), Verfassung und Verwaltung sämmtlicher Religionsgenossenschaften
in Bayern. 2. Aufl. Regensburg 1883. S. 540.
ın A.a.0.8.5.