Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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einnahme nach der ihnen im Staatshaushalts-Etat zu- 
kommenden Bedeutung zu bestimmen. Von diesem Gesichtspunkte 
aus erscheint als Ausgabe nur diejenige positive Belastung, die 
durch anderweitige Einnahmen oder Fonds etatsmässig gedeckt 
werden muss, für deren Verrechnung der Verwaltung ein sogen. 
Kredit entweder im Voraus angewiesen oder nachträglich gewährt 
werden muss. Als Einnahmeverzicht ist dagegen anzusehen, jede 
negative Einbusse, die entweder überhaupt keine Ausgabe er- 
fordert, also auch keiner etatsmässigen Deckung bedarf, oder die in 
einer bereits erhobenen Einnahme ihre spezielle Deckung findet, die 
kein dare, sondern ein restituere, keine Schenkung im eigentlichen 
Sinne, sondern eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist. 
In Uebereinstimmung hiermit bestimmt 8 9 der Instruktion 
vom 18. Dezember 1824, dass, wenn Erlasse von Steuern, 
Domänen- und anderen Gefällen, sowie an Pachtgeldern im Wege 
der Gnade erfolgt sind, der Betrag bei dem betreffenden 
Einnahme-Titel als Mindereinnahme nachgewiesen wird. 
Ebenso sind Rückzahlungen von irrthümlich oder unrecht- 
mässig vereinnahmten Beträgen, falls die Rückzahlung noch in 
demselben Etatsjahre zu bewirken ist, durch Absetzung bei dem 
betreffenden Einnahme-Titel der laufenden Verwaltung zu ver- 
rechnen ®). Kassenmässig werden zwar zwei Akte, eine Einnahme 
und eine Ausgabe vollzogen; etatsmässig (finanzwirthschaftlich) 
liegt dagegen weder eine Einnahme noch eine Ausgabe vor, da 
die Ausgabe keine andere Bedeutung hat, als die Einnahme wieder 
fortzuschaffen ?). 
6) Verf. des Finanz-Minist. vom 31. März 1851. Minist.-Bl. S. 32. 
”) In den „Bemerkungen“ der Oberrechnungskammer werden Gnaden- 
geschenke, welche nur Rückgewährungen (z. B. von dem Fiskus angefallenen Erb- 
schaften) sind, bei den betreffenden Einnahmetiteln aufgeführt. — Auch der Ent- 
wurfeines Reichsgesetzes über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben 
des Reichs von 1877 enthielt in $ 16 die Anordnung, dass die erlassenen oder 
zurückerstatteten Einnahmen in den Uebersichten und Rechnungen als 
Mindereinnahmen ersichtlich zu machen seien. Vgl. unten -Note 10.
	        
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