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verhältnisse nicht constatiren können !?). Die bei Uebertritt des
Kurfürsten von Sachsen 1697 lautgewordenen Wünsche auf Ein-
führung eines allgemeinen Simultaneums sind nicht in Erfüllung
gegangen !”). Vorübergehender Simultangebrauch in evangelischen
Kirchen wird z. B. dem apostolischen Vicar zu Missionszwecken
gewährt 2°).
4. Für Württemberg stehen mir genaue Angaben nicht zu
Gebote. Gaupr ?}) hebt nur einen Fall speciell hervor. Doch
werden die Verhältnisse der Simultaneen noch in den neueren
Kirchengesetzen geregelt ??).
9. Ebenso fehlen für die badischen Simultaneen in den ge-
bräuchlichen Handbüchern Angaben ??).
6. In Sachsen-Weimar sollte 1824 ein gegenseitiges Simul-
taneum zwischen Protestanten und Katholiken eingeführt werden.
„Da aber das bischöfliche Generalvicariat zu Fulda den von dem
evangelischen ÜOberconsistorium gethanen, von der Immediat-
Commission vollkommen gebilligten und höchsten Ortes geneh-
18) WEBER, System. Darstellung des im Königreich Sachsen geltenden
Kirchenrechts. 1. Aufl. Leipzig 1818 I. 1. S. 194 ff. 2. Aufl. Leipzig 1843
1, 48.
1%) Vgl. Frantz, Das katholische Directorium des Corpus Evangelicorum.
Marburg 1880. S. 75, 106, 118, 168 ff.
20) HınscHivs, Kirchenrecht 4, 359. Anm. 8.
2!) Das bestehende Recht der ev. Kirche im Königreich Württemberg.
Stuttgart 1832. 2, 328.
22) Vgl. Ges. vom 14. Juni 1887. Art. 46. Dazu: „Die Württemberg.
Gesetze und Verfassungsänderungen über die Vertretung der evangelischen
Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten.
Herausgegeben von v. Göz. Ellwangen 1890; ebenso: StEinHEiL, Die Gesetze
und Verfassungsänderungen über Kirchengemeinden und Synoden in der
ev. Landeskirche Württembergs. Stuttgart 1890.
23) Vgl. Spoun, Kirchenrecht der vereinigten ev. protestantischen Kirche
im Grossherzogthum Baden. Karlsruhe 1871. 1, 45 fl. Das Gesetz vom
9. October 1860 ergänzt durch Gesetz vom 19. Februar 1874 hat die Simul-
taneen nicht berührt. :Spomn, 2, 561. Vgl. auch Sponun, Badisches Staats-
kirchenrecht. Karlsruhe 1868, S. 34.