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digkeit der Verwaltungsbehörden ab. Auch die letzteren können
zur Niederschlagung fiskalischer Ansprüche in gewissem Umfange
und unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt sein. Denn
diejenigen Behörden, welche die Verträge abschliessen, das fis-
kalische Eigenthum verwalten und die staatlichen Betriebe leiten,
sind nicht nur allein in der Lage, die thatsächlichen Verhältnisse
zu übersehen, welche die Niederschlagung gewisser Ansprüche aus
Billigkeitsrücksichten rechtfertigen, sondern es macht sich auch
das unabweisbare Bedürfniss geltend, den König von der Ent-
scheidung einer Masse unbedeutender und sich stets wieder-
holender Geschäfte zu entlasten 3). Im Allgemeinen aber gilt
der Grundsatz, dass die Behörden die Rechte des Fiskus wahr-
zunehmen verpflichtet sind und nicht die Befugniss haben,
sie preiszugeben. Der Rechtssatz des & 116 des Allgem.
Landr. I, 14, dass der Verwalter eines fremden Vermögens
verantwortlich wird, wenn er die ausbleibenden Einnahmen bei-
zutreiben verabsäumt, findet auch auf die mit der Verwaltung
des fiskalischen Vermögens betrauten Beamten Anwendung. Der
Regel nach ist daher ein Verzicht auf wohlerworbene Rechte des
Staates nur mit spezieller königlicher Genehmigung als ein Akt
der Gnade zulässig.
Für einzelne Arten von Freigebigkeiten ist dies in der In-
struktion vom 18. Dezember 1824 ausdrücklich und speziell
ausgesprochen. 8 9 bestimmt, dass Erlasse an Pachtgeldern
im Wege der Gnade nur auf die besondere Genehmigung des
Königs stattfinden; $ 19 untersagt den Behörden, dass die von
ihnen rechtsgültig geschlossenen Kontrakte zum Vortheile
der betheiligten Privatpersonen wieder aufgehoben werden, oder
dass nachträglich eine Abänderung der Bedingungen zum Vor-
18) So ist beispielsweise den obersten Verwaltungsbehörden das Recht,
Stundung zu bewilligen, beigelegt. Vgl. Instr. vom 18. Dez. 1824 $8 Abs. 3,
$31 Abs. 5, 833 Abs. 2; ferner einzelnen Ministern das Recht, Konventional-
strafen zu ermässigen oder zu erlassen. Kab.-Ordre vom 22. Febr. 1854.
Archiv für Öffentliches Recht. VII. 2. 13