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setzung einer geordneten Staatswirthschaft ist, nicht betroffen.
Wenn die im Etat veranschlagte Höhe der Einnahmen erzielt
wird, so kann überhaupt nicht davon die Rede sein, dass die
gnadenweisen Erlasse von fiskalischen Ansprüchen die im Etats-
gesetz getroffene Regelung der Finanzwirthschaft beeinträchtigt
haben; ergeben sich aber bei einer Verwaltung Mindereinnahmen,
so werden sie stets auf wirthschaftlichen oder politischen Gründen
beruhen und der Gnadenerlass einzelner geringfügiger Beträge
wird nicht von Belang sein.
Im Allgemeinen ist daher das Recht des Königs, im Gnaden-
wege privatrechtliche Ansprüche des Staates zu erlassen oder
niederzuschlagen durch die Einrichtung, dass der Staatshaushalts-
Etat im Wege der Gesetzgebung festgestellt wird, nicht be-
schränkt oder aufgehoben worden. Eine Ausnahme ist nur
für den Fall anzuerkennen, dass eine bestimmte einzelne Ein-
nahme aus einem konkreten Rechtsverhältniss, z. B. die Kauf-
summe für eine vom Fiskus veräusserte Saline oder industrielle
Anlage, oder eine dem Fiskus vertragsmässig zu leistende Ab-
findungs- oder Entschädigungssumme und dgl. zum Gegenstande
einer besonderen Etatsposition gemacht ist. In diesen Fällen würde
ein gnadenweiser Verzicht auf diese Einnahme oder einen Theil
derselben mit der Etatsfestsetzung allerdings in offenen Wider-
spruch treten. In der Sanktion eines Etatsgesetzes, welches eine
solche Bestimmung enthält, würde zugleich der Verzicht des
Königs auf eine damit im Widerspruch stehende Ausübung des
Gnadenrechts liegen. Nachdem der König mit dem Landtage
sich dahin geeinigt hat, dass diese bestimmte Einnahme zur
Deckung der Staatsbedürfnisse erhoben und verwendet werden
soll, und diese Vereinbarung in der Form des Gesetzes rechts-
wirksam festgestellt worden ist, kann er nicht einseitig diese
Einnahme durch Ausübung des Gnadenrechts dem Fiskus ent-
ziehen.
Dieselben Erwägungen greifen Platz, wenn die Regierung