Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

_7 —_ 
migten Vorschlag des wechselseitigen Gebrauches der katholischen 
und evangelischen Kirchen zu Taufen und Trauungen abgelehnt 
hat, so wurde verordnet, zur Aufrechterhaltung der Rechtsgleich- 
heit beider Religionstheile den Mitgebrauch der evangelischen 
Kirchen zu geistlichen Verrichtungen für die Katholiken keines- 
wegs und an keinem Orte zu gestatten. Aus diesem Grunde 
sollen Trauungen und Taufen der katholischen Kirchenglieder an 
protestantischen Orten, sowie der protestantischen Kirchenglieder 
an katholischen Orten ohne weitere Anfrage und Dispenserthei- 
lung im Hause geschehen (Rescr. Ob.Consist. vom 7. Sept. 1824) ?%). 
Für Kirchhöfe gelten besondere Grundsätze. 
7. Im Grossherzogthum Hessen bestehen zur Zeit Simultan- 
verhältnisse noch an 93 Orten ?°). 
8. Für Braunschweig fehlt es mir an Nachweisen ?°). 
9. Ebenso liefern die Handbücher für die kleineren deut- 
schen Staaten keine Ausbeute. Doch ist zu erwähnen, dass ın 
Anhalt-Köthen bei der Conversion des Herzogs Ferdinand 1825 
ein Simultanrecht an der reformirten Schlosskapelle begründet 
worden ist ?°). 
10. In den Reichslanden unterliegen der Simultanbenutzung 
durch das katholische oder Augsburger Bekenntniss noch 111 Kir- 
chen. In einem Falle, der Filialkirche zu Schalbach, besteht ein 
solches Verhältniss zwischen dem lutherischen und reformirten 
Bekenntnisse ?®). 
Für die Entstehungsgeschichte der Simultaneen sei verwiesen 
auf die Darstellung bei Hınscaivs (4, 360 f£.), Köuzer (Simul- 
24, Tguscher, Handbuch des ev. Kirchenrechts des Grossherzogthums 
Sachsen-Weimar-Eisenach. Neustadt a. d. Orla. 1848. S. 41. 
25), Vgl. die namentliche Aufzählung bei Köster, Simultankirchen 
S. 225 ff. 
2°, Doch vgl. unten S. 11. 
?7) Archiv f. k. K.R. 22, 265. 
28) GEIGEL, Das französ. und reichsl. Staatskirchenrecht. Strassburg 1884, 
S. 109. Hinschivs, Kirchenrecht 4. 368. Anm. 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.