Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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der Rechtsordnung. Der objektive Rechtssatz wird dadurch zu 
meinem Rechte, daß der in ihm zum Ausdruck kommende 
Wille des Staates zu einem bestimmten eigenen Verhalten des 
Staates, daß das Funktionieren des Staats- und Rechtsapparates 
durch meinen Individualwillen bedingt ist, durch mich in 
Funktion gesetzt wird. Mit anderen Worten, daß das öffent- 
liche Interesse an das private Interesse gebunden wird. Ein 
Wahlrecht gewährt die Rechtsordnung dadurch, daß der Staat 
in einem Rechtssatz erklärt (und dadurch verpflichtet wird), 
durch bestimmte Behörden den Stimmzettel einer bestimmt 
qualifizierten Person (die dadurch berechtigt wird) in Empfang 
zu nehmen und in bestimmter Weise zu behandeln (alle Stimm- 
zettel zu zählen und den mit Majorität bezeichneten als Ab- 
geordneten anzuerkennen usw.). Diese Pflicht des Staates ist 
darum ein subjektives Recht des Wählers, weil nur durch seinen 
Willensakt: Abgabe des Stimmzettels, die Handlung des Staates, 
die zur Bestimmung des Abgeordneten führt, bedingt und aus- 
gelöst wird. Das Interesse des Staates, das öffentliche Interesse, 
ein Organ (den Abgeordneten) zu bekommen, ist gebunden 
an das private Interesse, das der Einzelne daran hat, sich 
am Wahlakt zu beteiligen. Und wenn Wahlpflicht statuiert ist ? 
Das Nichtwählen des Einzelnen mit Strafe bedroht? Ist es nicht 
das private Interesse, das der Einzelne an der Vermeidung der 
Strafe hat, das diese Pflicht konstituiert ? Ist wegen dieser Ver- 
koppelung des öffentlichen mit dem Privatrechte, das übrigens 
technisch der Verknüpfung beider Elemente im sog. Privat- 
rechtssatz völlig analog ist, der Wahlrechtssatz, die Wahl- 
pflicht oder das Wahlrecht privater Natur? Und doch 
wäre ein solcher Schluß genau so berechtigt, wie bei dem 
Rechtssatz, der die Pflicht des Depositars und jenem, der das 
Recht des Darlehensgläubigers statuiert! Und das gleiche im 
Verwaltungsrecht! Der Rechtssatz, der den Staat verpflichtet, 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 1. 6
	        
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