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migten Vorschlag des wechselseitigen Gebrauches der katholischen
und evangelischen Kirchen zu Taufen und Trauungen abgelehnt
hat, so wurde verordnet, zur Aufrechterhaltung der Rechtsgleich-
heit beider Religionstheile den Mitgebrauch der evangelischen
Kirchen zu geistlichen Verrichtungen für die Katholiken keines-
wegs und an keinem Orte zu gestatten. Aus diesem Grunde
sollen Trauungen und Taufen der katholischen Kirchenglieder an
protestantischen Orten, sowie der protestantischen Kirchenglieder
an katholischen Orten ohne weitere Anfrage und Dispenserthei-
lung im Hause geschehen (Rescr. Ob.Consist. vom 7. Sept. 1824) ?%).
Für Kirchhöfe gelten besondere Grundsätze.
7. Im Grossherzogthum Hessen bestehen zur Zeit Simultan-
verhältnisse noch an 93 Orten ?°).
8. Für Braunschweig fehlt es mir an Nachweisen ?°).
9. Ebenso liefern die Handbücher für die kleineren deut-
schen Staaten keine Ausbeute. Doch ist zu erwähnen, dass ın
Anhalt-Köthen bei der Conversion des Herzogs Ferdinand 1825
ein Simultanrecht an der reformirten Schlosskapelle begründet
worden ist ?°).
10. In den Reichslanden unterliegen der Simultanbenutzung
durch das katholische oder Augsburger Bekenntniss noch 111 Kir-
chen. In einem Falle, der Filialkirche zu Schalbach, besteht ein
solches Verhältniss zwischen dem lutherischen und reformirten
Bekenntnisse ?®).
Für die Entstehungsgeschichte der Simultaneen sei verwiesen
auf die Darstellung bei Hınscaivs (4, 360 f£.), Köuzer (Simul-
24, Tguscher, Handbuch des ev. Kirchenrechts des Grossherzogthums
Sachsen-Weimar-Eisenach. Neustadt a. d. Orla. 1848. S. 41.
25), Vgl. die namentliche Aufzählung bei Köster, Simultankirchen
S. 225 ff.
2°, Doch vgl. unten S. 11.
?7) Archiv f. k. K.R. 22, 265.
28) GEIGEL, Das französ. und reichsl. Staatskirchenrecht. Strassburg 1884,
S. 109. Hinschivs, Kirchenrecht 4. 368. Anm. 5.