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folgen zwar unter der Voraussetzung, dass die bestehenden
Steuergesetze durchgeführt werden und beruhen auf Grundlage
derselben. Aber dadurch wird die Kraft und Geltung dieser zu
Grunde liegenden Gesetze nicht verstärkt oder erweitert. Auch
andere Ansätze des Etats beruhen auf gesetzlicher Grundlage.
Das Verhältniss der Einnahmepositionen aus Steuern und Gebühren
zu den Finanzgesetzen ist kein anderes als das Verhältniss der Ein-
nahmepositionen aus Strafgeldern zu den Strafgesetzen und das Ver-
hältniss der Ansätze der privatrechtlichen Einnahmen des Fiskus zum
Privatrecht. Der preussische Etat veranschlagt in einer und der-
selben Position die Einnahmen der Justizverwaltung aus Strafgeldern
und aus Gerichtskosten; warum sollte diese Etatsposition mit der
gnadenweisen Niederschlagung von Strafgeldern verträglich, mit
der von Gerichtskosten unverträglich sein? Ebenso führt der Etat
der Finanzverwaltung neben den Erträgnissen der Steuern und
Abgaben auch die zu erwartenden Beträge von Strafgeldern wegen
Steuerkontraventionen auf, ohne dass dadurch das Begnadigungs-
recht des Königs aufgehoben wird. In dem Etat der Bersg-,
Hütten- und Salinenverwaltung findet sich eine Einnahmeposition
aus dem Badebetriebe; durch dieselbe wird doch aber nicht ver-
boten, dass der König aus Gnaden einem Kranken die kosten-
und gebührenfreie Benutzung jener Heilquellen gewährt. Wenn
das Etatsgesetz das Erträgniss der dem Fiskus anfallenden Erb-
‚schaften aufführt, so hindert dies den König doch nicht, auf eine
einzelne derartige Erbschaft aus Gnade zu verzichten; warum
sollte die Veranschlagung des Ertrages der Erbschaftssteuer
diese Rechtswirkung haben ??5)
25) Jost, Annalen 1888, der im Allgemeinen das richtige Prinzip an-
erkennt, behauptet, dass Finanzgesetze eine Ausnahme machen und kommt
daher zu dem Resultat, dass, wenn einem gesetzlich steuerpflichtigen Unter-
than ein Steuerbetrag erlassen wird, hierzu die Genehmigung des Landtags
erforderlich sei. Den Nachweis aber, dass sich der Staatshaushalts-Etat zu
den Finanzgesetzen anders verhalte als zu den übrigen Gesetzen, hat JokL