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Es könnte allerdings eine Einrichtung getroffen werden, durch
welche das Gnadenrecht des Königs in Betreff der Steuern, Ab-
gaben und Gebühren etatsmässig beschränkt wird, indem dem
Könige im Etatsgesetz eine bestimmte Summe für diesen Zweck
zur Verfügung gestellt wird. Hierdurch würde das Etatsgesetz
das Gnadenrecht des Königs zugleich in diesem Umfange begrün-
den oder wenigstens anerkennen ?®). Nach dem preussischen Recht
hat der König das Gnadenrecht aber kraft seiner Souveränetät,
als Oberhaupt des Staates, und das Etatsgesetz enthält weder
dessen Begründung noch dessen Beschränkung. Durch die Aus-
übung des Gnadenrechts wird daher auch das Etatsgesetz nicht
verletzt ?7).
6) Thatsächlich ist das Gnadenrecht des Königs, nicht nur
hinsichtlich kontraktlicher und anderer privatrechtlicher Ansprüche
des Fiskus sowie hinsichtlich der Niederschlagung von Defekten,
sondern auch hinsichtlich des Erlasses von Steuern und Gebühren
seit 1850 ununterbrochen ausgeübt worden, was unbestritten
feststeht ?®).
m. E. nicht erbracht; auch unterliegt die Abgrenzung der „Finanzgesetze“
erheblichen Schwierigkeiten und Zweifeln.
26) Nach dem französ. Recht werden zur Deckung von Steuer-Ermässi-
gungen und Erlassen durch Zuschlagscentimes besondere Ausfallsfonds gebildet.
V. vom 24. Flor&eal VIII 8 14. Ges. vom 13. Mai 1863 $ 17.
7) Die entgegengesetzte Ansicht liegt den Ausführungen von Jo&L,
Annalen 1888, S. si5ff.; 1891, S. 419 ff., zu Grunde.
28) Vgl. den historischen Nachweis dafür in der Rede des Finanzministers
Miqueı in der Sitzung des Abg.-Hauses vom 21. Jan. 1891, Stenogr. Berichte
S. 415ff. Aus den Parlamentsakten früherer Zeit sind namentlich folgende
Fälle hervorzuheben, in denen es ausdrücklich anerkannt worden ist. In dem
Kommissionsbericht des Abg.-Hauses vom 19. April 1858 (IV. Legisl.-
Per. III. Sess. Nro. 139), Familienfideikommisse etc. betreffend, wird S. 6 kon-
statirt, dass in der Ausführung des Fideikommissstempel-Gesetzes „bekannt-
lich oft eine Ermässigung des Stempels eingetreten und die Abgabe nicht
auf drei Prozent, sondern auf ein und selbst auf einhalb Prozent festgesetzt
worden sei“. In dem im Jahre 1862 dem Abgeordnetenhause vorgelegten
Entwurf eines Oberrechnungskammer-Gesetzes (Drucksachen 1862,
Nro. 9) wurde im $ 17 ausdrücklich die Befugniss der Krone anerkannt,
Archiv für öffentliches Recht. VII. 2. 14