Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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vertretung genehmigten Titel der Spezialetats oder den mit ein- 
zelnen Positionen des Etats verbundenen Bemerkungen; 
2) ob Abweichungen von den Bestimmungen der auf die 
Erwerbung, Benutzung oder Veräusserung von Staatseigenthum 
bezüglichen Gesetze stattgefunden haben. 
Die Oberrechnungskammer hat also kurz gesagt erstens die 
Etatsmässigkeit und zweitens die Gesetzmässigkeit der 
Einnahme- und Ausgabe-Verwaltung zu prüfen. 
Aus den vorstehenden Erörterungen ergiebt sich nun, dass 
gnadenweise Erlasse einzelner fiskalischer Forderungen, mögen 
sie auf privatrechtlichen oder öftentlich-rechtlichen Titeln beruhen, 
keine Abweichungen von den „Bestimmungen des gesetzlich fest- 
gestellten Staatshaushalts-Etats“ sind, abgesehen von dem einen 
Falle, dass eine solche konkrete Forderung als eigene und selb- 
ständige Position ın dem Etat aufgeführt worden ist, was bei 
Steuern, Abgaben und Gebühren nicht wohl vorkommen kann 
und thatsächlich niemals vorkommt. 
Die Etatsmässigkeit kommt also nicht in Betracht. Die Frage, 
ob die Oberrechnungskammer Gnadenerlasse zu moniren habe, 
reduzirt sich daher darauf, ob solche Gnadenerlasse als Ab- 
weichungen von Gesetzen anzusehen sind. Unbedingt zu 
verneinen ist dies hinsichtlich der auf privatrechtlichen Gründen 
beruhenden Forderungen, da die „Gesetze“ es dem Berechtigten 
freistellen, auf ihre Geltendmachung zu verzichten. Es bleiben 
daher nur die Erlasse von Steuern, Abgaben und Gebühren 
übrig, deren Erhebung in einer bestimmten Höhe gesetzlich vor- 
geschrieben und den Behörden zur Pflicht gemacht ist. 
Hier sind in der That beide Ansichten an und für sich 
möglich. Da die Gnade im Gegensatz zum Recht steht, die gnaden- 
weise Normirung eines konkreten Falles also immer von der im 
Gresetz getroffenen verschieden sein muss, so kann man jeden 
Gnadenakt als eine Abweichung von den Gesetzen ansehen °°). 
-®6) So insbesondere JoEL a. a. O,
	        
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