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wurden Bemerkungen über Abweichungen von den Gesetzen und
Verordnungen dem Landtage auch jetzt überhaupt nicht mit-
getheilt. Das Abgeordnetenhaus erklärte sich mit diesen Be-
merkungen nicht für befriedigt, sondern verlangte durch Beschluss
vom 23. Januar 1864,
„dass auch die Bemerkungen der Oberrechnungskammer
über diejenigen erheblichen Mängel ın der Verwaltung, welche
aus Veranlassung der Prüfung der Rechnungen entdeckt worden
sind, sowie über diejenigen Abweichungen von den gesetzlich
festgestellten Staatshaushalts-Etats und von den denselben zu
Grunde liegenden Etats und Nachweisungen, welche etwa durch
Allerh. Ordres schon vor der Rechnungsrevision justifizirt worden
sind, der Landesvertretung mitgetheilt werden.“
Das Abgeordnetenhaus verlangte also auch in diesem Be-
schluss nicht die Vorlegung der Bemerkungen über Abweichungen
der Verwaltung von den gesetzlichen Vorschriften, sondern
nur über Abweichungen vom Staatshaushalts-Etat; nur sollten
dabei nicht bloss der in Gesetzesform verkündete, die Hauptsumme
enthaltende Etat, sondern auch die ihm zu Grunde liegenden
„Etats und Nachweisungen“, also die Spezialetats, be-
rücksichtigt werden. Die Regierung ging auf das Verlangen des
Abgeordnetenhauses nicht ein und der Streitpunkt wurde erst
durch das Oberrechnungskammer-Gesetz vom 27. März 1872 er-
ledigt °?).
In 8 18 dieses Gesetzes wurde festgestellt, welche Bemerkungen
von der Öberrechnungskammer „unter selbständiger unbedingter
Verantwortlichkeit“ aufzustellen und dem Landtage vorzulegen
sind. Der Entwurf (8 17) lehnte sich vollkommen au den Erlass
von 1862 an und gab nur dem Verlangen des Landtages von
1864 nach, dass die Bemerkungen sich auch auf die Abweichungen
von den Spezialetats erstrecken sollen. Erst die Kommission
»2) Vgl. den Bericht der Koimmission des Abg.-Hauses vom 30. Jan. 1872,
Drucksachen 1871/72, Nro. 148. Anlagen S. 838 ff.