Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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wurden Bemerkungen über Abweichungen von den Gesetzen und 
Verordnungen dem Landtage auch jetzt überhaupt nicht mit- 
getheilt. Das Abgeordnetenhaus erklärte sich mit diesen Be- 
merkungen nicht für befriedigt, sondern verlangte durch Beschluss 
vom 23. Januar 1864, 
„dass auch die Bemerkungen der Oberrechnungskammer 
über diejenigen erheblichen Mängel ın der Verwaltung, welche 
aus Veranlassung der Prüfung der Rechnungen entdeckt worden 
sind, sowie über diejenigen Abweichungen von den gesetzlich 
festgestellten Staatshaushalts-Etats und von den denselben zu 
Grunde liegenden Etats und Nachweisungen, welche etwa durch 
Allerh. Ordres schon vor der Rechnungsrevision justifizirt worden 
sind, der Landesvertretung mitgetheilt werden.“ 
Das Abgeordnetenhaus verlangte also auch in diesem Be- 
schluss nicht die Vorlegung der Bemerkungen über Abweichungen 
der Verwaltung von den gesetzlichen Vorschriften, sondern 
nur über Abweichungen vom Staatshaushalts-Etat; nur sollten 
dabei nicht bloss der in Gesetzesform verkündete, die Hauptsumme 
enthaltende Etat, sondern auch die ihm zu Grunde liegenden 
„Etats und Nachweisungen“, also die Spezialetats, be- 
rücksichtigt werden. Die Regierung ging auf das Verlangen des 
Abgeordnetenhauses nicht ein und der Streitpunkt wurde erst 
durch das Oberrechnungskammer-Gesetz vom 27. März 1872 er- 
ledigt °?). 
In 8 18 dieses Gesetzes wurde festgestellt, welche Bemerkungen 
von der Öberrechnungskammer „unter selbständiger unbedingter 
Verantwortlichkeit“ aufzustellen und dem Landtage vorzulegen 
sind. Der Entwurf (8 17) lehnte sich vollkommen au den Erlass 
von 1862 an und gab nur dem Verlangen des Landtages von 
1864 nach, dass die Bemerkungen sich auch auf die Abweichungen 
von den Spezialetats erstrecken sollen. Erst die Kommission 
  
»2) Vgl. den Bericht der Koimmission des Abg.-Hauses vom 30. Jan. 1872, 
Drucksachen 1871/72, Nro. 148. Anlagen S. 838 ff.
	        
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