Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Auch besagt jene Gegenüberstellung keineswegs, dass das Liehramt 
das einzige kirchliche Amt überhaupt, sondern nur, dass es allein 
gleich der weltlichen Obrigkeit unmittelbar von Gott verordnetes Amt 
sei, wozu auch allein die in den ersten Jahrzehnten der Reformations- 
zeit festgehaltene Absicht stimmt, den Bischöfen ihr Regiment 
zu lassen, wenn sie nur die reine Predigt des Evangeliums ge- 
statteten. Dieselbe Unterscheidung tritt, wenngleich nicht immer 
klar bewusst, in den verschiedenartigsten Versuchen, das Recht 
des Landesherrn in kirchlichen Dingen zu begründen, hervor; so 
in der Lehre von der Obrigkeit als dem praecipuum membrum 
ecclesiae und von der Pflicht derselben, wie jedes andere 
Kirchenglied seine besondere Gabe, in diesem Fall die obrigkeitliche 
Macht in den Dienst der kirchlichen Gemeinschaft zu stellen; so 
in der Auffassung des Landesherrn als Nothbischöfe (LUTHER 
1542), in der Lehre von der Devolution der bischöf- 
lichen Gewalt auf die Landesherrn, von den drei Ständen, 
von der custodia utriusque tabulae; so in dem diese Einzel- 
momente vereinigenden Episkopalsystem und vor Allem in der 
darin enthaltenen grundsätzlichen Forderung, dass die materielle 
Entscheidung in kirchlichen Dingen, soweit sie nicht rein äusser- 
licher Art sind, durch spezifisch kirchliche Organe — 
die Konsistorien — zu erfolgen habe. Ja, diese grundsätzliche 
Unterscheidung hat sogar eine offizielle Anerkennung für das 
ganze deutsche Reich im Westfälischen Frieden gefunden, welcher 
nicht nur regelmässig — in Uebereinstimmung mit der ganzen 
Literatur des Zeitalters — von einem „jus territoriale tam in 
politicis quamin ecclesiasticis“ spricht, sondern auch 
im Art. V, $ 31 IP.O. ausdrücklich denjenigen Landsassen, 
Vasallen und sonstigen Unterthanen katholischer Reichsstände, die 
im sog. Normaljahre 1624 „sive publicum sive privatum Aug. 
Confess. exercitium... sive certo pacto aut privilegio 
sive longo usu sive sola denique observantia dicti anni“ gehabt 
haben, den Fortbesitz dieses Exercitium’s „una cum annexis“ garan-
	        
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