Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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88 19 und 96 ausdrücklich ausgesprochen. Andererseits sind die 
„geistlichen Obern“ nicht nur nicht als Staatsbeamte bezeichnet, 
wie das Oberverwaltungsgericht mit Recht hervorhebt, sondern 
zugleich unmissverständlich in 8 114 als Beamte der verschiedenen 
„vom Staate aufgenommenen Religionsparteien* charakterisirt; die 
ihnen zugewiesene „Direktion“ der Kirchengesellschaften ist streng 
unterschieden von den nach $ 113 „dem Staate über die Kirchen- 
gesellschaften nach den Gesetzen zukommenden Rechten“, welche 
nicht von den geistlichen Obern, sondern „insofern, als sie nicht 
dem Oberhaupte des Staates vorbehalten sind, von dem geist- 
lichen Departement verwaltet werden“. Die gleiche Unterscheidung 
in besonderer Anwendung auf die „katholischen Glaubensgenossen“ 
kehrt wieder in den folgenden Paragraphen: die „Diözesanrechte“ 
(Ueberschrift zu 8 120 ff.), die der Bischof als der „gemeinschaft- 
liche Vorgesetzte aller Kirchengesellschaften des ihm angewiesenen 
Distrikts“ (8 115) hat, werden streng geschieden von den „Ge- 
rechtsamen über die Kirchengesellschaften, welche nach den Ge- 
setzen dem Staat vorbehalten sind“, und die „der Bischof nur 
insofern ausüben kann, als ihm eine oder die andere derselben 
von dem Staat ausdrücklich verliehen worden“ (8 119); der 
„Kirchenzucht“ (8 124) und eigentlichen geistlichen Gerichtsbar- 
keit (8 126 ff.) wird die „Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegen- 
heiten der Geistlichen“ gegenübergestellt, zu der dem Bischof 
„das Recht ausdrücklich verliehen sein muss“ ($ 128); „alle 
Obern der Geistlichkeit“ werden in $ 134 besonders „dem Staat 
zur vorzüglichen Treue und Gehorsam verpflichtet“, während eine 
solche Bestimmung von der Voraussetzung aus, dass die geist- 
lichen Obern Staatsdiener sind, offenbar ganz überflüssig wäre; 
ja, selbst die Organisation der katholischen Kirche über die Gren- 
zen des preussischen Staates hinaus wird in den 88 118 und 135 ff. 
unzweideutig anerkannt und die auswärtigen Bischöfe oder geist- 
lichen Obern als Rechtssubjekte offenbar gleicher Art mit den 
inländischen aufgefasst, wenn auch ihre Wirksamkeit innerhalb des
	        
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