— 216 —
88 19 und 96 ausdrücklich ausgesprochen. Andererseits sind die
„geistlichen Obern“ nicht nur nicht als Staatsbeamte bezeichnet,
wie das Oberverwaltungsgericht mit Recht hervorhebt, sondern
zugleich unmissverständlich in 8 114 als Beamte der verschiedenen
„vom Staate aufgenommenen Religionsparteien* charakterisirt; die
ihnen zugewiesene „Direktion“ der Kirchengesellschaften ist streng
unterschieden von den nach $ 113 „dem Staate über die Kirchen-
gesellschaften nach den Gesetzen zukommenden Rechten“, welche
nicht von den geistlichen Obern, sondern „insofern, als sie nicht
dem Oberhaupte des Staates vorbehalten sind, von dem geist-
lichen Departement verwaltet werden“. Die gleiche Unterscheidung
in besonderer Anwendung auf die „katholischen Glaubensgenossen“
kehrt wieder in den folgenden Paragraphen: die „Diözesanrechte“
(Ueberschrift zu 8 120 ff.), die der Bischof als der „gemeinschaft-
liche Vorgesetzte aller Kirchengesellschaften des ihm angewiesenen
Distrikts“ (8 115) hat, werden streng geschieden von den „Ge-
rechtsamen über die Kirchengesellschaften, welche nach den Ge-
setzen dem Staat vorbehalten sind“, und die „der Bischof nur
insofern ausüben kann, als ihm eine oder die andere derselben
von dem Staat ausdrücklich verliehen worden“ (8 119); der
„Kirchenzucht“ (8 124) und eigentlichen geistlichen Gerichtsbar-
keit (8 126 ff.) wird die „Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegen-
heiten der Geistlichen“ gegenübergestellt, zu der dem Bischof
„das Recht ausdrücklich verliehen sein muss“ ($ 128); „alle
Obern der Geistlichkeit“ werden in $ 134 besonders „dem Staat
zur vorzüglichen Treue und Gehorsam verpflichtet“, während eine
solche Bestimmung von der Voraussetzung aus, dass die geist-
lichen Obern Staatsdiener sind, offenbar ganz überflüssig wäre;
ja, selbst die Organisation der katholischen Kirche über die Gren-
zen des preussischen Staates hinaus wird in den 88 118 und 135 ff.
unzweideutig anerkannt und die auswärtigen Bischöfe oder geist-
lichen Obern als Rechtssubjekte offenbar gleicher Art mit den
inländischen aufgefasst, wenn auch ihre Wirksamkeit innerhalb des