— 217 —
preussischen Staates theils für ausgeschlossen erklärt, theils von
der besonderen Genehmigung des letzteren abhängig gemacht wird.
Endlich wird in 8 143 f. ausgesprochen, dass „bei den Prote-
stanten die Rechte und Pflichten des Bischofs in Kirchensachen
der Regel nach den Oonsistoriis zukommen“, und bezüglich des
Geschäftsumfanges derselben in erster Linie auf die Konsistorial-
und Kirchenordnungen verwiesen. In Summa: die „Religions-
parteien“ des Allg. Landrechts mit den zu ihr gehörigen Kirchen-
gesellschaften und ihren geistlichen Obern als Organen sind der
Sache nach — so wenig dies zu bekannten Aeusserungen von
SUAREZ, die mich selbst früher irregeführt haben, sowie zu 8 36
zu stimmen scheint — gar nichts anderes, als was wir heute unter
„Landeskirchen“ verstehen. Freilich fehlt diesen Landeskirchen
als solchen die juristische Persönlichkeit im Sinne des bürgerlichen
Rechts und damit insbesondere die Vermögensfähigkeit; allein an
demselben Mangel leidet selbst die katholische Gesammtkirche
nach kanonischem Recht, wenigstens nach der herrschenden und
am besten begründeten Ansicht. Freilich sind nach 8 145 sämmt-
liche Consistoria der Protestanten „der Oberdirektion des dazu
verordneten Departements des Staatsministerii“ unterstellt; allein
damit werden keineswegs die Konsistorialsachen zu staatlichen
und die Konsistorien zu Staatsbehörden gemacht, sondern viel-
mehr umgekehrt eine allerdings an sich aus Staatsbeamten be-
stehende Behörde, nach der analogen Stellung des Landesherrn
selbst, von diesem zugleich mit einer rein kirchenregimentlichen
Aufgabe betraut. Würde es doch ohne diese Annahme geradezu
unverständlich sein, warum zu der fraglichen Oberdirektion ein
Departement des Staatsministerii besonders verordnet werden soll
und nicht einfach das in & 113 genannte, schlechtweg zur Aus-
übung der Rechte des Staates über die Kirchengesellschaften
berufene geistliche Departement auch hierfür eintritt.
Natürlich erscheinen von dieser Auffassung des Allg. Land-
rechts aus auch die die Organisation der preussischen Landes-
Archiv für öffentliches Recht. VIT. 2. 15