Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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kirche betreffenden Vorgänge aus der ersten Hälfte unseres Jahr- 
hunderts in einem ganz anderen Lichte, als nach der gewöhnlichen 
Auffassung dieser Dinge. Insbesondere ist es danach nicht noth- 
wendig, in der 1808 vollzogenen Aufhebung der Konsistorien eine 
erneute Sanktion territorialistischer Prinzipien zu sehen; ich ver- 
muthe eher, dass es sich hier zunächst ebenfalls bloss um eine 
Betrauung von Staatsbehörden mit anerkannten rein kirchlichen 
Angelegenheiten nach dem Vorbilde des vorher besprochenen 
8 145, und zwar aus naheliegenden praktischen, insbesondere finan- 
ziellen Gründen handelte. Dagegen liegt umgekehrt in der 1815/17 
vollzogenen Wiedererrichtung der Provinzialkonsistorien keine 
Schöpfung rein kirchlicher Organe; denn abgesehen davon, dass 
der geborene Vorsitzende im Konsistorium der Oberpräsident der 
Provinz sein sollte, war den Konsistorien die „allgemeine Leitung“ 
nicht nur „des evangelischen Kirchenwesens“, sondern zugleich 
„der Schulangelegenheiten der Provinz“, also einer auch nach da- 
maliger Auffassung bereits zweifellos staatlichen Aufgabe, aller- 
dings mit Beschränkung auf die „rein geistliche und wissenschaft- 
liche“ Seite der Sache übertragen. Selbst die Kabinetsordre vom 
31. Dezember 1825, welche die Scheidung der Konsistorien in 
eine Abtheilung für evangelisch-kirchliche und eine zweite für 
Schulangelegenheiten anordnete, hat dadurch noch keine klare 
Situation geschaffen. Erst die Verordnung vom 27. Juni 1845, 
die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische 
Kirchenwesen betreffend, hat in der That die Bedeutung einer 
Wiederherstellung der Konsistorien als spezifisch kirchlicher Be- 
hörden, deren Mitglieder in Wahrheit landesherrliche Kirchen- 
beamte, nicht an sich schon Staatsbeamte sind. 
Bezüglich der Superintendenten ist in den Gebieten des Allg. 
Landrechts von dessen Erlass bis zum Jahre 1850 zweifellos keine 
irgend bemerkenswerthe Aenderung eingetreten. Folgt aber schon 
aus dem vorher über den Standpunkt des Allg. Landrechts über- 
haupt Ausgeführten, dass danach die Superintendenten als solche,
	        
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