Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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bei Theodor Ackermann 1890) S. 16 den Satz aufgestellt: „Das 
Wesen der Gewalt ist Macht, das des subjektiven Rechts ist 
Ohnmacht.“ Ich halte diesen Satz auch HEILINGERr’s Ausführungen 
gegenüber aufrecht und möchte der Kürze halber auf meine Be- 
gründung a. a. O. S. 16 f. verweisen. Meines Dafürhaltens ist 
jedes subjektive Recht ein Forderungsrecht, d. h. nichts anderes 
als „die Befugniss, von anderen Personen ein gewisses Thun oder 
Verhalten zu fordern“, und „es darf nie vergessen werden, dass 
die Verwirklichung eines subjektiven Rechts nicht als Willens- 
akt des Berechtigten sich darstellt, sondern immer nur durch 
oder im Hinblick auf die staatliche Zwangsgewalt geschieht“. 
Es ist eben einfach nicht richtig, dass das Recht selbst 
eine Macht sei. Wenn ich meines Vermögens durch Diebe be- 
raubt werde, behalte ich doch sämmtliche Rechte an den Bestand- 
theilen meines Vermögens, aber ich bin dann arm und ohne „ge- 
sellschaftliche* Macht. Zur Wiedererlangung meines Vermögens 
kann mir nur der Staat und nicht die Gesellschaft helfen, wenigstens 
steht nur dem ersteren die hiezu nöthige Organisation zu Gebote. 
Der Staat schützt aber nicht nur die subjektiven Rechte, er 
schafft sie auch, indem er das objektive Recht schaft. Das 
letztere setzt den Staat voraus, ohne Staat gibt es kein Recht. 
Seine gegentheilige Anschauung begründet HEILINGER nicht 
näher. Er übersieht, dass der „Wille der leitenden Kreise, der 
mächtigsten Elemente der Gesellschaft“ zwar in unserer Zeit 
häufig auf den Inhalt der zu schaffenden Rechtsnormen von Ein- 
fluss ist, dass aber die Ausstattung von Normen mit allgemein 
bindender Kraft nur durch die Staatsgewalt, durch sie aber auch 
trotz des Widerstrebens mächtiger und zahlreicher Gesellschafts- 
kreise erfolgen kann. Im Uebrigen beschränke ich mich auch 
hier darauf, auf das von mir a. a. O. 8. 144 f. Dargelegte hin- 
zuweisen. 
HEILINGER a. a. O. (8. 21) fährt mit einem Exkurs über 
das objektive Recht folgendermassen fort:
	        
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