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desselben ist Bethätigung. Diese Bethätigung ist Recht. Ge-
niessen ist das Recht in seiner Bethätigung und Anwendung, ist
angewandtes Recht.“ In der Logik, wie in der Mathematik, kann
aber Ungleiches nicht für einander, wie wenn es gleich wäre, ge-
setzt werden. Das Bestehen eines Rechts kann nicht dessen Be-
thätigung, diese kann nicht das bethätigte Recht selbst sein.
Natürlich kann auch das Geniessen eines Rechts nicht dieses
Recht selber: das Objekt des Geniessens sein.
(seniessen ist allerdings unter Umständen Ausübung eines
Rechtes: aber dann ist doch immer das Recht nur Objekt seiner
Ausübung, die wir als Geniessen bezeichnen, und letzteres gehört
weder zum Begriff noch zum Inhalt jenes Rechtes.
Ebenso (vgl. dagegen HEILINGER S. 24--26) ist die Befug-
niss, ein Recht zu veräussern, unmöglich Inhalt dieses zu ver-
äussernden Rechtes, und daher höchstens, wenn nämlich überhaupt
ein „Recht“, ein zweites, ganz anders geartetes Recht. HEILINGER
operirt hiegegen auch wieder mit einem m. E. unpassenden
Gleichniss: Denn wenn ich davon spreche, dass meine Füsse meinen
Körper fortbewegen — was nebenbei gesagt nicht genau ist, da
vielmehr ich mit meinen Füssen mich fortbewege —, so verstehe
ich entweder unter „Körper“ nur den übrigen Körper, oder
aber ich denke dabei daran, dass die Füsse auch sich selbst
mit fortbewegen. Also beweist HEILINGEr’s Gleichniss nichts.
Das Objekt der Veräusserung kann unmöglich die Fähigkeit zu
dieser Veräusserung in sich enthalten.
Dagegen beweist auch folgender Satz HEILINGEr’S (S. 26)
nichts: „Dass das Veräusserungselement ein Rechtselement ist,
d. i. zum Rechtsinhalt gehört, wird insbesondere klar, wenn man
erwägt, dass das Wesen gewisser Rechte, so die ganze Katec-
gorie der privatrechtlichen Enteignungsrechte, beispiels-
weise des Pfandrechts, lediglich aus diesem Elemente besteht.“
Diese Argumentation ist m. E. auch keine Zierde einer rechts-
wissenschaftlichen Abhandlung. Denn gesetzt, cs gäbe cine