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nicht ausschliesslich dem öffentlichen katholischen Gottesdienste
gewidmet sind, und physischen Personen falls sie nicht katho-
lisch sind. Er versagt diese Freiheit katholischen Eigenthümern
und juristischen Personen, welche Eigenthümer von Kirchen sind,
die zu rein katholichem Gottesdienste bestimmt sind. Den phy-
sischen Personen aus dem Grunde, weil sie als Glieder der katho-
lischen Kirche den Anordnungen derselben unterworfen seien.
Das sind sie aber doch jedenfalls nur für das Gewissensforum. Wer
will sie hindern thatsächlich über ihr Eigenthum zu verfügen und
auch z. B. den Altkatholiken einen Mitgebrauch einzuräumen —
falls nicht etwa staatliche Gründe, Gründe des bürgerlichen Rechts
entgegenständen? Das Gleiche gilt aber auch für die juristischen
Personen. Auch für diese ist das kirchliche Recht nur so weit
massgebend, als sie sich demselben fügen wollen. Ganz abgesehen
davon, könnten sie doch jederzeit, falls nicht etwa Gründe des bürger-
lichen Rechtes es verböten, den öffentlichen Gebrauch aufheben.
Auch durch freiwillige Einräumung einer Kirche seitens
einer evangelischen Kirchengemeinde als Eigenthümerin an eine
katholische (principiell natürlich auch umgekehrt) kann ein Simul-
tangebrauch sei es dauernd, sei es vorübergehend entstehen.
Beispiele für Entstehung auf diese Weise gibt Könuer, Simul-
tankirchen S. 157 ff.
Noch am 2. September 1819 wurde seitens der Katholiken
in Friedberg die Gewährung eines Simultaneums von der dortigen
evangelischen Pfarrgemeinde nachgesucht (Könzer, Simultan-
kirchen 8. 159). Ist dies keine Neuentstehung?
Bittweise Einräumung von Simultaneen ist natürlich jeden
Tag möglich. Vgl. statt aller anderen Beispiele die Einräumung
des Simultangebrauches protestantischer Kirchen an die Deutsch-
katholiken in Braunschweig ?”). Diese sind aber, wie unten zu
zeigen, ebenfalls echte Simultaneen.
37) Vgl. Beste, Gesch. der braunschweig. Landeskirche von der Re-
formation bis auf unsere Tage. Wolfenbüttel 1889. 8. 643.