Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Kategorie Rechte, deren wesentliches Element darin besteht, dass 
der Inhaber, also der Berechtigte etwas veräussern darf: wird 
denn hiedurch dargethan, dass es zum Inhalt aller Rechte ge- 
hört, dass sie selbst, nämlich diese Rechte, veräussert wer- 
den dürfen oder können?! 
Wenn weiters HEILINGER (S. 25) „alle sog. Fähigkeiten 
auf dem Gebiete des Rechtes“ für „nichts anderes als Rechte“ 
erklärt, so begründet er dies lediglich damit, dass sie ja „ge- 
sellschaftliche Machtverhältnisse“ seien, wogegen oben schon das 
Nöthige gesagt ist. 
S. 26/27 folgen hinwiederum ganz gute Bemerkungen gegen 
die unten zu würdigende Theorie AFFOLTER’s, dass das Recht 
aus Anschauungen bestehe, und eine kleine Polemik gegen 
Diejenigen, welche lehren, die Geltung des Rechts gehöre nicht 
zu dessen Wesen. Ich glaube, der letzteren Lehre wird am 
einfachsten durch den Hinweis entgegnet, dass, um von einem 
Rechte der Gegenwart zu reden, allerdings dessen Geltung 
vorausgesetzt werden muss. 
HEILINGER wendet sich sodann gegen die angeblich herrschende 
Lehre, dass jede Rechtsnorm das Wohl Aller im Auge habe. 
Die Bekämpfung dieses Satzes hätte m. E. kaum eine so 
weitläufige Erörterung erfordert; denn dass das Wohl Aller zwar 
die Richtschnur des Gesetzgebers sein soll, dass aber andererseits 
nicht jede einzelne geltende Rechtsnorm mit ihm vereinbar ist, 
dürfte doch Wenigen zweifelhaft sein. 
Den Grund des Besitzesschutzes kann ich nicht mit HEILINGER 
(S. 30) lediglich in dem „konservativen Zuge, Bestehendes zu 
erhalten, Frieden zu wirken, die möglichste Stabilität der Ver- 
mögensverhältnisse zu bewirken“, finden; es gibt ja auch interdicta 
recuperandae possessionis. Der Interdiktenschutz wird doch 
eher damit zu begründen sein, dass die thatsächlichen Macht- 
verhältnisse schon als solche einen gewissen Schutz durch die 
Rechtsordnung geniessen sollen, weil aus der thatsächlichen Macht,
	        
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