Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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werden, um so weniger, da die Verwirklichung dieser Forderungen 
und Prätensionen in einer der Verwirklichung von Rechten ana- 
logen Weise unmöglich ist. Ein Recht auf Existenz und Arbeit 
kann ich unmöglich in dem Sinne haben, wie ich etwa ein 
privates Forderungsrecht oder ein politisches Wahlrecht habe. 
Jedenfalls kann ein Recht auf Arbeit nur dem Staate 
gegenüber gedacht werden, wie das auch gewöhnlich die Auf- 
fassung derer ist, die davon sprechen. Allein ich bin der Mei- 
nung, dass nur im socialistischen Staate ein solches Recht wirk- 
lich durchgeführt werden könnte. So lange unser gegenwärtiges 
wirthschaftliches System herrscht und herrschen soll, scheint mir 
das Schlagwort vom „Recht auf Arbeit“ lediglich eine politische 
Phrase und zwar nicht ungefährlicher Art zu sein: von einem 
wirklichen Rechte ist keine Rede. Selbst wenn eine Arbeiter- 
versicherung eingerichtet würde auch gegen unverschuldete Arbeits- 
losigkeit, so würde man so wenig von einem dann gewährten 
Rechte auf Arbeit sprechen können, wie man im deutschen Reiche 
jetzt etwa von einem Rechte des Arbeiters darauf, dass er nicht 
krank wird und keinen Unfall erleidet, spricht und sprechen kann. 
Was H&ILInGER weiter S. 60—71 ausführt, sind zum Theil 
recht gute Gedanken und richtige Bemerkungen, aber nicht juristi- 
scher Art, so dass ich hier von einem Referat derselben absehen 
kann. 
S. 71—73 spricht HEILINGER über den Begriff des öffent- 
lichen und des Privat-Rechts. Nach ihm ist öffentliches Recht 
ein Recht nur, wenn es „primär die Zwecke der Gesellschaft, der 
Gesammtheit als solcher im Auge hat“, nicht aber schon dann, 
wenn es „das Gemeinwohl im Auge hat“. Denn auch ein Öffent- 
liches Recht könne zum Schaden des Gemeinwohls existiren. 
Diese seine Ansicht hat H. nicht eingehend begründet, 
Jedenfalls nicht in einer Weise, dass von ihm Neues in dieser oft 
behandelten Frage vorgebracht worden wäre. 
Um so mehr kann ich es mir ersparen, hier diese Frage
	        
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