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deren prinzipielle Lösung eine ebenso schwierige als dankbare
Aufgabe wäre, eingehend zu erörtern, und begnüge mich viel-
mehr, meinen Standpunkt kurz anzudeuten.
Ich halte es für richtig, als Unterscheidungsgrund zwischen
privatem und öffentlichem Rechte das Interesse festzuhalten,
welchem der betreffende Rechtssatz und das etwa durch ihn
gewährte Recht dient. Dass es auch gemein-schädliche öffentliche
Rechtsnormen geben kann, ist nicht zu bezweifeln. Es kommt
eben nicht darauf an, welche Folgen ein Rechtssatz in der Praxis
hat, sondern in wessen Interesse er erlassen ist, um seine Zu-
gehörigkeit zum öffentlichen oder privaten Rechte zu konstatiren.
Dabei ist zu beachten, dass allerdings die Erlassung von
Rechtsnormen überhaupt, die Schöpfung der Rechtsordnung immer
im Interesse der Gesammtheit, der Allgemeinheit geschieht, dass
aber ein Rechtssatz nur dann den Charakter des öffentlichen
verdient, wenn er seinem Inhalte nach die Interessen der Ge-
sammtheit im Auge hat.
Ein Punkt, der m. E. in dieser ganzen Frage noch zu wenig
gewürdigt wurde und daher grosse Verwirrung in die Sache bringt,
ist die unzulässige Confundirung des Civil- oder bürgerlichen
Rechts mit dem Privatrechte. Das Civilrecht, welches die Ver-
hältnisse der Einzelnen, abgesehen von ihrer Eigenschaft als
Staatsbürger etc., ordnet, enthält bekanntlich sehr viel öffentlich-
rechtliche Normen. Desshalb ist Civilrecht und Privatrecht im
objektiven und im subjektiven Sinne scharf auseinander zu halten.
Ein subjektives Recht, das einem Einzelnen lediglich um seiner
selbst willen, in seinem Privatinteresse gewährt ist, ıst jedenfalls
ein privates Recht.
Gegen einige Sätze HEILINGERr’s an dieser Stelle muss ich noch
besonders Verwahrung einlegen. Ich will dabei mich darüber
hinwegsetzen, dass S. 73 oben von H. „ohne“ mit dem Dativ,
statt mit dem Accusativ verbunden wird. Aber wenn H. glaubt,
wegen der zwischen öffentlichen und privaten Rechtsnormen be-