Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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stehenden Wechselbeziehungen sei eine Scheidung zwischen öffent- 
lichem und Privat-Recht überhaupt unpraktisch, so verkennt er 
m. E. die Bedeutung der ganzen Frage doch gewaltig, Dass die 
Scheidung zwischen öffentlichem und Privat-Recht schon mit Rück- 
sicht auf die Zuständigkeit der zur Entscheidung strittiger 
konkreter Rechtsfragen und bezw. Rechtsfälle berufenen Gerichte 
und Behörden eine weittragende praktische Bedeutung hat, wird 
Niemand leugnen, der der Praxis und dem Rechtsleben nicht 
völlig fern steht. Und selbst, wenn dieses Moment wegfiele, würde 
es nicht bloss eine rein theoretische, akademische Frage sein, 
was Privat- und was Öffentliches Recht ist, da die Scheidung 
zwischen beiden zur Klarstellung mancher praktisch wichtigen 
Rechtsbegriffe gewiss viel beiträgt. Auch denke man nur an die 
Unverzichtbarkeit gar vieler öffentlicher Rechte, welcher kaum 
die praktische Bedeutung abgesprochen werden kann. H. meint, 
ın Zukunft werde „das Privatrecht mit vorzüglicher Rücksicht 
auf das öffentliche Recht behandelt werden“. Soll wohl heissen: 
„Die Ausgestaltung des Civilrechts wird mehr als bisher 
von der Berücksichtigung öffentlicher, allgemeiner Interessen 
ausgehen“. Dass hiedurch aber der Unterschied zwischen 
öffentlichem und Privat-Recht nicht unpraktisch wird, bedarf doch 
wohl keiner Ausführung. 
Was H. zum Schlusse seiner Schrift über die Frage der 
Nichtverletzbarkeit von Rechten gegen Bınpınag und die nach 
HEILINGER’s Ansicht damit zusammenfallende „herrschende Lehre“ 
sagt, verräth nicht mehr Schärfe des juristischen Denkens, als so 
manches Andere in dieser Abhandlung. Sogar etwas Sophistik 
kann ich dieser Polemik nicht absprechen. Ich glaube allerdings, 
dass die Frage durch den Ausdruck „Rechtsverletzung“ leicht 
eine Verwirrung erfährt. Wenn man vom richtigen Begriff des 
Rechts (siehe meine oben citirte Schrift S. 16ff.) ausgeht, so besteht 
- die sog. Verletzung subjektiver Rechte lediglich in der Nichtach- 
tung dieser Rechte, d.h. in der Nichterfüllung der korrelaten Pflicht.
	        
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