— 239 —
stehenden Wechselbeziehungen sei eine Scheidung zwischen öffent-
lichem und Privat-Recht überhaupt unpraktisch, so verkennt er
m. E. die Bedeutung der ganzen Frage doch gewaltig, Dass die
Scheidung zwischen öffentlichem und Privat-Recht schon mit Rück-
sicht auf die Zuständigkeit der zur Entscheidung strittiger
konkreter Rechtsfragen und bezw. Rechtsfälle berufenen Gerichte
und Behörden eine weittragende praktische Bedeutung hat, wird
Niemand leugnen, der der Praxis und dem Rechtsleben nicht
völlig fern steht. Und selbst, wenn dieses Moment wegfiele, würde
es nicht bloss eine rein theoretische, akademische Frage sein,
was Privat- und was Öffentliches Recht ist, da die Scheidung
zwischen beiden zur Klarstellung mancher praktisch wichtigen
Rechtsbegriffe gewiss viel beiträgt. Auch denke man nur an die
Unverzichtbarkeit gar vieler öffentlicher Rechte, welcher kaum
die praktische Bedeutung abgesprochen werden kann. H. meint,
ın Zukunft werde „das Privatrecht mit vorzüglicher Rücksicht
auf das öffentliche Recht behandelt werden“. Soll wohl heissen:
„Die Ausgestaltung des Civilrechts wird mehr als bisher
von der Berücksichtigung öffentlicher, allgemeiner Interessen
ausgehen“. Dass hiedurch aber der Unterschied zwischen
öffentlichem und Privat-Recht nicht unpraktisch wird, bedarf doch
wohl keiner Ausführung.
Was H. zum Schlusse seiner Schrift über die Frage der
Nichtverletzbarkeit von Rechten gegen Bınpınag und die nach
HEILINGER’s Ansicht damit zusammenfallende „herrschende Lehre“
sagt, verräth nicht mehr Schärfe des juristischen Denkens, als so
manches Andere in dieser Abhandlung. Sogar etwas Sophistik
kann ich dieser Polemik nicht absprechen. Ich glaube allerdings,
dass die Frage durch den Ausdruck „Rechtsverletzung“ leicht
eine Verwirrung erfährt. Wenn man vom richtigen Begriff des
Rechts (siehe meine oben citirte Schrift S. 16ff.) ausgeht, so besteht
- die sog. Verletzung subjektiver Rechte lediglich in der Nichtach-
tung dieser Rechte, d.h. in der Nichterfüllung der korrelaten Pflicht.