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durch den Untergang einer Sache das an ihr bestehende Eigen-
thumsrecht mangels eines Objekts untergeht (besser: gegen-
standslos wird), kann doch nicht gefolgert werden, dass diese
Vernichtung des Rechts, wenn im Untergang der Sache eine
Rechtsverletzung enthalten ist, durch diese letztere herbei-
geführt wird: denn eben weil es nur möglich und nicht noth-
wendig ist, dass beim Untergang einer Sache eine Rechts-
verletzung vorliegt, das Eigenthumsrecht an einer Sache aber
durch den Untergang immer beseitigt wird, so muss doch der
Untergang der Sache der Grund hievon sein, ganz abgesehen
davon, ob mit ihm eine Rechtsverletzung verbunden ist oder
nicht. H. hat daher m. E. die von ıhm bekämpfte Theorie der
Unverletzbarkeit der Rechte nicht widerlegt.
Kann ich nach alledem in der Hkıtınger’schen Schrift
wenig positiven Gewinn für die deutsche Rechtswissenschaft er-
blicken, so bin ich leider im Allgemeinen auch gegenüber der
Eingangs erwähnten Abhandlung ArFoLTEr's in keiner anderen
lage. Jedoch ist bei Beurtheilung der letzteren Schrift m. E.
ein ganz anderer Massstab anzulegen, weil in derselben der Ver-
fasser offenbar von ganz anderen Absichten geleitet ist als Her-
LINGER bei der seinigen. Dem Vorworte AFFOLTER’s entnehmen
wir, dass es ihm seine „Berufsstellung als Richter und später als
Verwaltungsbeamter nahe legte, dem Ursprung und Wesen des
täglich Anzuwendenden nachzuforschen“. AHFYFOLTER hat, wie er
sagt, einen naturwissenschaftlichen Weg bei dieser Forschung
eingeschlagen: das Ursprüngliche habe er gefunden in der An-
schauung, welche ihm „gleichsam als die Zelle der organischen
Erscheinung, welche wir Recht nennen“, erscheine. „Die An-
‚schauungen werden Gegenstand der Denkthätigkeit. Der Rechts-
stoff wird gestaltet, belebt durch die Anwendung der Denkformen,
ausgebildet durch logische Verarbeitung. So baut sich das Recht
als fein gegliedertes Gefüge in der Vorstellungswelt auf.“ Seine
Untersuchungen, sagt ArFoLtEr, was nach Vorstehendem auch