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3. Aber noch in einer anderen Weise ist im Vertragswege
die Neuentstehung denkbar: durch Vereinbarung zwischen den
Oberen der verschiedenen Kirchen kann ein wechselseitiges Si-
multaneum auch noch heute geschaffen werden.
So wäre ein solches in Sachsen-Weimar im Jahre 1824 ent-
standen, wenn das bischöfliche Generalvicariat zu Fulda dem ıhm
vom Ev. Öberconsistorium gemachten Vorschlage zugestimmt
hätte.
Ebenso wäre das Simultaneum Ende des vorigen Jahrhunderts
in Westpreussen eingeführt worden auf Wunsch der preussischen
Regierung (die gleichzeitig die oberste evangelisch-kirchliche
Stelle war), wenn nicht die katholische Kirche widerstrebt hätte.
Das beweist nun etwa nichts für die Unmöglichkeit der Neuent-
stehung. Denn zum mindesten hat die evangelische Kirche die
Möglichkeit zugegeben und wäre sicherlich auch von katholischer
Seite zugestimmt worden, wenn es sich nicht um ein wechsel-
seitiges Simultaneum gehandelt hätte, nicht auch den Evangeli-
schen ein Mitgebrauch an katholischen Kirchen hätte eingeräumt
werden sollen.
Auf der Würzburger Bischofsconferenz des Jahres 1848
haben sich die Bischöfe im Allgemeinen gegen die Begründung
neuer Simultanverhältnisse ausgesprochen, also die Möglichkeit an
und für sich zugegeben, wie sich speciell noch aus den Erklä-
rungen des Erzbischofs von Köln und des apostolischen Vicars
für Sachsen ergibt ?®).
Ob und in wie weit sich die Interessenten, Gemeinde,
Pfarrer, Patron u. s. w., eine derartige Veränderung gefallen
lassen müssen, ist nach der Verfassung der betreffenden Kirchen
zu beurtheilen.
4. Auch durch Gesetz können Simultaneen neu geschaffen
werden.
Von den alten Simultazneen sind die meisten durch Gesetz
°®) Archiv f. k. K.R. 22, 264, 265. Coll. Lac. 5, 1052.