Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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3. Aber noch in einer anderen Weise ist im Vertragswege 
die Neuentstehung denkbar: durch Vereinbarung zwischen den 
Oberen der verschiedenen Kirchen kann ein wechselseitiges Si- 
multaneum auch noch heute geschaffen werden. 
So wäre ein solches in Sachsen-Weimar im Jahre 1824 ent- 
standen, wenn das bischöfliche Generalvicariat zu Fulda dem ıhm 
vom Ev. Öberconsistorium gemachten Vorschlage zugestimmt 
hätte. 
Ebenso wäre das Simultaneum Ende des vorigen Jahrhunderts 
in Westpreussen eingeführt worden auf Wunsch der preussischen 
Regierung (die gleichzeitig die oberste evangelisch-kirchliche 
Stelle war), wenn nicht die katholische Kirche widerstrebt hätte. 
Das beweist nun etwa nichts für die Unmöglichkeit der Neuent- 
stehung. Denn zum mindesten hat die evangelische Kirche die 
Möglichkeit zugegeben und wäre sicherlich auch von katholischer 
Seite zugestimmt worden, wenn es sich nicht um ein wechsel- 
seitiges Simultaneum gehandelt hätte, nicht auch den Evangeli- 
schen ein Mitgebrauch an katholischen Kirchen hätte eingeräumt 
werden sollen. 
Auf der Würzburger Bischofsconferenz des Jahres 1848 
haben sich die Bischöfe im Allgemeinen gegen die Begründung 
neuer Simultanverhältnisse ausgesprochen, also die Möglichkeit an 
und für sich zugegeben, wie sich speciell noch aus den Erklä- 
rungen des Erzbischofs von Köln und des apostolischen Vicars 
für Sachsen ergibt ?®). 
Ob und in wie weit sich die Interessenten, Gemeinde, 
Pfarrer, Patron u. s. w., eine derartige Veränderung gefallen 
lassen müssen, ist nach der Verfassung der betreffenden Kirchen 
zu beurtheilen. 
4. Auch durch Gesetz können Simultaneen neu geschaffen 
werden. 
Von den alten Simultazneen sind die meisten durch Gesetz 
°®) Archiv f. k. K.R. 22, 264, 265. Coll. Lac. 5, 1052.
	        
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