— 243 —
insbesondere moralische, ökonomische, politische Erwägungen
aller Art Platz greifen dürfen und müssen. Aber die Begriffs-
bestimmung und das Wesen des Rechts sind m. E. der rein
metaphysischen Betrachtung entzogen, und in das Gebiet des
positiven Rechts ist der Philosophie durchaus der Eingang zu
versagen. (Vgl. Bınpına, Hdb. des Strafr. I, S. 9 und n. 5,
Oitat von GLASER, auch 8. 13 und n. 13 ibid.).
AFFOLTER nun will das Wesen des Rechts darin ergründet
haben, dass es aus „Anschauungen“ bestehe, dass es „die
Summe der Anschauungen über das menschliche Verhalten“ sei
(S. 7). Anschauung aber ist ihm „die vom Willen hervorgehobene
Vorstellung eines als richtig empfundenen menschlichen Ver-
haltens“ (8. 3). Jedem geistig gesunden Menschen soll nämlich
das Rechtsgefühl angeboren sein, das ihm in jedem einzelnen
Falle sagt, ein gewisses Verhalten seı das Richtige. „Die vom
Rechtsgefühle geleitete Anschauung ist zugleich dasjenige, was
wir moralische Anschauung nennen.“ „Das Rechtsgefühl und
das Gefühl für das Moralische sind identisch.“ Wird das als
Recht vorgesehene Verhalten nicht befolgt, so ergibt sich ein
„Konflikt“, natürlich „mit der Anschauung, diese ist verletzt“
(S. 4). Die „Anschauungen über das Verhalten der Menschen“
sind desshalb „theils primäre, d. h. solche, welche in erster Linie
auftreten und nicht zur Lösung vorausgegangener Konflikte mit
Anschauungen dienen, theils sind sie solche über die Lösung der
Konflikte mit primären Anschauungen und den Gang dieser
Lösungen, und endlich befassen sie sich mit der Lösung der
weiteren Konflikte und dem Gang derselben“ (8. 7). Nach
AFFOLTER fehlt es folgerichtig an einem prinzipiellen Gegensatz
zwischen Recht und Moral, nur geht das Recht „nach einer
Richtung weiter als die Moral“, indem „die Moral sich um den
Gang der Lösung (der Konflikte mit den Anschauungen), mit
den Einrichtungen zur Durchführung derselben nicht kümmert,
das Recht aber nach praktischer Durchführung der Lösung