Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 247 — 
dern der Grund, warum der Imperativ entsteht, und dieser Grund 
eben die Anschauung über das menschliche Verhalten“ sei. 
Hierüber habe ich mich im Obigen schon geäussert. AFFOLTER 
hat insofern Recht, als der Mensch als vernunftbegabtes Wesen 
u einem Imperativ kaum kommen würde, wenn er nicht vorher 
die Anschauung gewonnen hätte, die Erlassung dieses Befehls sei 
nöthig oder wünschenswerth, um das Verhalten der Menschen zu 
einander zu regeln. Aber dies ändert doch kaum die Natur 
dessen, was, wie auch AFFOLTER nicht in Abrede stellt, aus 
Imperativen besteht. Auch für den Begriff des Tisches oder 
Hauses ist doch der Grund, warum ich den Tisch oder das Haus 
herstelle, gleichgiltig: und doch beruht gewiss auch die Ent- 
stehung des Tisches oder Hauses auf einem „seelischen Vorgang“. 
Alles menschliche Handeln hat ein Motiv, das Produkt dieses 
Handelns aber schöpft sein Wesen nicht aus dem Motiv des 
Handelns, wenn auch vielleicht seine materielle Gestaltung, die 
nähere Beschaffenheit seines Inhaltes u. s. w. durch jenes Motiv 
beeinflusst wird. 
S. 20 gibt AFFOLTER zu, dass das Recht „dem Rechtsgefühle 
und damit auch der Moral“ widersprechen könne. Ob zwar dieser 
Umstand die Irrigkeit seines prinzipiellen Standpunktes eclatant 
darthut, geht er darüber ziemlich kurz hinweg, ohne eine genügende 
Erklärung jener Widerspruchsmöglichkeit zu geben. 
Konsequent, aber darum nicht minder unrichtig ist es, wenn 
AFFOLTER S. 21 sagt, jedes geltende Recht sei zuerst nicht gelten- 
des Recht gewesen. Ich behaupte, und glaube, gegründeten Wider- 
spruch bei der Behauptung nicht befürchten zu müssen, dass ein 
Recht als bestehendes, also weder der Vergangenheit noch der 
Zukunft angehöriges, die Geltung begrifflich voraussetzt. Richtig 
ist es freilich, wenn AFFOLTER a. a. O. meint, dadurch, dass das 
Recht Geltung erhalte, trete zu seinem Inhalte nichts hinzu. 
Aber nicht richtig ist es, dass die Geltung nur eine bloss äusser- 
liche Eigenschaft des Rechts sei, wie AFFOLTER ibid. behauptet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.