Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Ich lege übrigens weniger Gewicht auf ArrorLTer’s Meinung 
über „Sollen“ und „Dürfen“, weil er mir den Begriff des sub- 
jektiven Rechtes richtig zu erfassen scheint, womit wir nach ihm 
(S. 39) „die Thatsache bezeichnen, dass das objektive Recht zur 
Seite steht, begünstigt“. Ich finde freilich, dass man nur die- 
jenige Begünstigung als subjektives Recht bezeichnen sollte, die 
darin besteht, „dass ein bestimmtes Verhalten von Personen vor- 
gesehen wird, welches Andern zu Gute kommt“, während ich im 
„Dürfen“, der „Befugniss“, kein subjektives Recht erblicke. (Vgl. 
meine Schrift „Gewalt und Recht“ 8. 14/15, auch n. 39.) Ganz 
zutreffend verneint auclı AFFOLTER (8. 42), dass es Rechte auf 
Integrität der Person, auf persönliche Ehre u. s. w. gebe. 
Im Abschnitte über die dinglichen Rechte (8. 44 f.) geht 
AFFOLTER von der gewöhnlichen Anschauung aus, dass diese 
Rechte in Beziehungen der Sachen zu Personen bestünden. Ich 
muss dem gegenüber hier mich darauf beschränken, darauf hin- 
zuweisen, dass ich meine entgegengesetzte Ansicht, wonach es 
keine Rechte von Menschen gegenüber Sachen, sondern nur gegen- 
über Menschen in Bezug auf Sachen gibt, und wonach nur that- 
sächliche Beziehungen zwischen Sachen und Personen möglich 
sind, an anderer Stelle ausführlich begründet habe. (Siehe meine 
Schrift „Gewalt und Recht“ 8. 16 ff., 21£., 25£.). Ebenso würde 
es mich hier zu weit führen, der Auffassung AFFOLTER’s über 
den Grund und Charakter des Besitzes-Schutzes entgegenzutreten. 
(Vgl. übrigens meine Bemerkungen a. a. O. S. 79 n. 267 und 
S. 84/85). 
Von den Ausführungen AFFOLTER’s über die Schuld (8. 49 ff.) 
erscheint mir besonders bemerkenswerth, was er über die Strafe 
sagt (S. 63). Offenbar kann er sich mit keiner der verschiedenen 
Strafrechtstheorien recht befreunden, weil er sich mehreren der- 
selben zugleich anschliesst. (Siehe meine Bemerkungen a. a. ©. 
S. 143/144 und n. 549.) Nach AFFOLTER „beruht der Grund der 
Strafe auf dem Rechtsgefühle, das einer Vergeltung ruft“. Indess
	        
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