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Ich lege übrigens weniger Gewicht auf ArrorLTer’s Meinung
über „Sollen“ und „Dürfen“, weil er mir den Begriff des sub-
jektiven Rechtes richtig zu erfassen scheint, womit wir nach ihm
(S. 39) „die Thatsache bezeichnen, dass das objektive Recht zur
Seite steht, begünstigt“. Ich finde freilich, dass man nur die-
jenige Begünstigung als subjektives Recht bezeichnen sollte, die
darin besteht, „dass ein bestimmtes Verhalten von Personen vor-
gesehen wird, welches Andern zu Gute kommt“, während ich im
„Dürfen“, der „Befugniss“, kein subjektives Recht erblicke. (Vgl.
meine Schrift „Gewalt und Recht“ 8. 14/15, auch n. 39.) Ganz
zutreffend verneint auclı AFFOLTER (8. 42), dass es Rechte auf
Integrität der Person, auf persönliche Ehre u. s. w. gebe.
Im Abschnitte über die dinglichen Rechte (8. 44 f.) geht
AFFOLTER von der gewöhnlichen Anschauung aus, dass diese
Rechte in Beziehungen der Sachen zu Personen bestünden. Ich
muss dem gegenüber hier mich darauf beschränken, darauf hin-
zuweisen, dass ich meine entgegengesetzte Ansicht, wonach es
keine Rechte von Menschen gegenüber Sachen, sondern nur gegen-
über Menschen in Bezug auf Sachen gibt, und wonach nur that-
sächliche Beziehungen zwischen Sachen und Personen möglich
sind, an anderer Stelle ausführlich begründet habe. (Siehe meine
Schrift „Gewalt und Recht“ 8. 16 ff., 21£., 25£.). Ebenso würde
es mich hier zu weit führen, der Auffassung AFFOLTER’s über
den Grund und Charakter des Besitzes-Schutzes entgegenzutreten.
(Vgl. übrigens meine Bemerkungen a. a. O. S. 79 n. 267 und
S. 84/85).
Von den Ausführungen AFFOLTER’s über die Schuld (8. 49 ff.)
erscheint mir besonders bemerkenswerth, was er über die Strafe
sagt (S. 63). Offenbar kann er sich mit keiner der verschiedenen
Strafrechtstheorien recht befreunden, weil er sich mehreren der-
selben zugleich anschliesst. (Siehe meine Bemerkungen a. a. ©.
S. 143/144 und n. 549.) Nach AFFOLTER „beruht der Grund der
Strafe auf dem Rechtsgefühle, das einer Vergeltung ruft“. Indess