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(Willen des absoluten Landesherrn), oder durch Staatsvertrag ein-
geführt worden. Staatsverträgen wohnt heute kaum noch eine
praktische Bedeutung inne, wenngleich sie theoretich immerhin
als Quelle denkbar sind. Nehmen wir dagegen z. B. an, dass
durch ein Staatsgesetz den Katholiken an Orten, an denen sie
ein eigenes Gotteshaus nicht besitzen, zu gewissen Casualhand-
lungen die Benutzung der evangelischen Kirche gestattet würde,
so wären dieselben kraft Gesetzes dauernd zur Mitbenutzung
eines fremden Gotteshauses berechtigt; ein echtes Simultaneum
wäre entstanden.
Warum sollte dieser Fall aber nicht mehr eintreten können?
Stände irgendwo ein Gesetz im Wege, so würde dieses aufge-
hoben werden. Warum hätte für Westpreussen, für Sachsen-
Weimar, um diese beiden Beispiele wieder heranzuziehen, dieser
Weg keinen Erfolg habeır' sollen?
Könnte nicht dem apostolischen Vicar für Sachsen zu Mis-
sionsgottesdiensten der Gebrauch protestantischer Kirchen dauernd
gestattet werden ? 3°)
Was bedeutet Anderes der Erlass für Elsass vom Jahre 1727 °),
„dass, sobald künftig katholische Familien in einem Dorfe wohnen,
den Katholiken der Chor der Kirche zur Feier des Gottesdienstes
eingeräumt und der Kirchhof zwischen Katholiken und Protestanten
getheilt werden soll?“
Was ıst die auf Grund des Gesetzes ın den Staaten, wo das
Placet nicht gilt, erfolgte Einräumung katholischer Kirchen zum
Mitgebrauche an Altkatholiken im Grunde Anderes als die Neu-
einführung von Simultaneen?
So ist im Kanton Aargau in Ausführung des Grossrathsbe-
schlusses vom 24. Februar 1891 durch Verfügung des Aargauer
Regierungsrathes vom 12. März 1891 „den Christkatholiken der
#°) Vgl. Archiv f. k. K.R. 22, 264. Coll. Lac. 5, 1052.
#0) Dursy, Das Staatskirchenrecht in Elsass-Lothringen. Strassburg 1879.
Hısscaius, K.R. 4, 363. Anm. 9.