Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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denn eine allgemeine Befugniss der letztbezeichneten Art halte ich, 
wenigstens im Rechtssinn, nicht für gegeben. Das Klagerecht ist 
eben ein besonderes, den Einzelnen vom Gesetz verliehenes 
Recht, ohne das freilich das durch dasselbe gewährleistete andere, 
materielle Recht wenig Bedeutung beanspruchen kann. Mit 
Recht weist AFFOLTER auch die Annahme zurück, als gehöre 
die Befugniss, das Eigenthum zu veräussern, zu belasten etc., 
die Forderung abzutreten, zum Inhalte des Eigenthums- bezw. 
Forderungs-Rechtes. 
Ein eigenes Kapitel, wie erwähnt, widmet AFFOLTER den Sub- 
jekten der Rechte und Verpflichtungen. Mit den hier von ihm 
entwickelten Ansichten kann ich mich zum Theil gar nicht be- 
freunden. Richtig ist der Ausgangspunkt AFFOLTER’s, dass es 
keine subjektlosen Rechte und Verpflichtungen gebe. Doch fügt 
er gleich bei, dies Subjekt könne auch „in einem vorgestellten 
Dinge bestehen, dessen Substanz etwas in Wirklichkeit Bestehendes 
bedeutet“. Ich bin der Ansicht, dass es nur Rechte und Ver- 
pflichtungen von Menschen, freilich von Gesammtheiten, wie von 
Einzelnen gibt: eine ganz andere Frage ist es, wie der Kürze 
halber manchmal die nicht einfach zu bezeichnenden Personen- 
mehrheiten als Rechtssubjekte, als Subjekte des Rechtsverkehrs 
genannt werden. 
In einer längeren Anmerkung spricht AFFOLTER über 
das Rechtssubjekt beim Inhaberpapier, welchem analog die 
Subjekte beim Ordrepapier und bei den Grunddienstbarkeiten 
zu denken seien. Ich glaube, dass bei seiner etwas komplizirten 
Konstruktion dieses Subjektes AFFOLTER sich Schwierigkeiten 
macht, die gar nicht vorhanden sind, gleichsam den Wald 
vor lauter Bäumen nicht sieht. Denn wenn ein Subjekt durch 
einen gewissen Zustand oder gewisse Beziehungen zu einer That- 
sache bestimmt wird, so wird dadurch doch weder der Zustand, 
noch die Beziehungen oder die betreffende Thatsache zu einem 
von mehreren das Subjekt in ihrer Gesammtheit bildenden
	        
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