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denn eine allgemeine Befugniss der letztbezeichneten Art halte ich,
wenigstens im Rechtssinn, nicht für gegeben. Das Klagerecht ist
eben ein besonderes, den Einzelnen vom Gesetz verliehenes
Recht, ohne das freilich das durch dasselbe gewährleistete andere,
materielle Recht wenig Bedeutung beanspruchen kann. Mit
Recht weist AFFOLTER auch die Annahme zurück, als gehöre
die Befugniss, das Eigenthum zu veräussern, zu belasten etc.,
die Forderung abzutreten, zum Inhalte des Eigenthums- bezw.
Forderungs-Rechtes.
Ein eigenes Kapitel, wie erwähnt, widmet AFFOLTER den Sub-
jekten der Rechte und Verpflichtungen. Mit den hier von ihm
entwickelten Ansichten kann ich mich zum Theil gar nicht be-
freunden. Richtig ist der Ausgangspunkt AFFOLTER’s, dass es
keine subjektlosen Rechte und Verpflichtungen gebe. Doch fügt
er gleich bei, dies Subjekt könne auch „in einem vorgestellten
Dinge bestehen, dessen Substanz etwas in Wirklichkeit Bestehendes
bedeutet“. Ich bin der Ansicht, dass es nur Rechte und Ver-
pflichtungen von Menschen, freilich von Gesammtheiten, wie von
Einzelnen gibt: eine ganz andere Frage ist es, wie der Kürze
halber manchmal die nicht einfach zu bezeichnenden Personen-
mehrheiten als Rechtssubjekte, als Subjekte des Rechtsverkehrs
genannt werden.
In einer längeren Anmerkung spricht AFFOLTER über
das Rechtssubjekt beim Inhaberpapier, welchem analog die
Subjekte beim Ordrepapier und bei den Grunddienstbarkeiten
zu denken seien. Ich glaube, dass bei seiner etwas komplizirten
Konstruktion dieses Subjektes AFFOLTER sich Schwierigkeiten
macht, die gar nicht vorhanden sind, gleichsam den Wald
vor lauter Bäumen nicht sieht. Denn wenn ein Subjekt durch
einen gewissen Zustand oder gewisse Beziehungen zu einer That-
sache bestimmt wird, so wird dadurch doch weder der Zustand,
noch die Beziehungen oder die betreffende Thatsache zu einem
von mehreren das Subjekt in ihrer Gesammtheit bildenden