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„Faktoren“. Vielmehr ist in jedem Moment die in den be-
treffenden Beziehungen stehende Person allein und für
sich das Subjekt, und lediglich dafür, welche Person in einem
einzelnen Zeitpunkte das berechtigte Subjekt ist, ist die That-
sache massgebend, dass sie das betreffende Papier besitzt, dass
es an ihre Ordre gestellt ist, dass sie Eigenthümerin eines be-
stimmten Grundstückes ist. Diejenigen Momente, welche eine
bestimmte Person zum Subjekte eines Rechtes machen, können
so wenig als Theil oder Faktor des Rechtssubjektes betrachtet
werden, als das Papier oder das Grundstück, an deren Besitz etc. die
Berechtigung sich knüpft. Objektive Voraussetzungen bestimmter
Rechte können doch nimmermehr in Subjektsbeziehungen zu diesen
Rechten gebracht werden.
ÄAFFOLTER’s Auffassung der „juristischen Personen“ schliesst
sich der herrschenden Meinung an. Ich habe a.a. ©. S. 129 ff.
so ausführlich meine diesbezügliche, entgegengesetzte Ansicht ent-
wickelt, dass ich hier auf diese Frage einzugehen mir ersparen kann,
zumal AFFOLTER für seine Anschauungen mir kein neues Ar-
gument beizubringen scheint.
Was jedoch insbesondere die hereditas jacens betrifft, welcher
AFFOLTER eine gesonderte Betrachtung (S. 76/77) widmet, so
möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass AFFOLTER den
m. E. das ganze Sachverhältniss aufklärenden Gedanken berührt,
aber nicht die Konsequenz daraus zieht. Die Rechte und Ver-
bindlichkeiten eines Verstorbenen sind allerdings, bis die Nach-
folge sich vollzogen hat, nicht subjektlos: nur, wer der Nach-
folger ist, ist noch unbestimmt. Der Nachfolger ist ja doch
immer bereits vorhanden, wenigstens als nasciturus: man
kenntihn nur unter Umständen nicht. Dass nun zur Ver-
waltung einer solchen ruhenden, vom Nachfolger noch nicht er-
worbenen Erbschaft ein Vertreter berufen werden kann, hat nur
praktische Gründe, beweist aber nicht, dass die ruhende Erbschaft
selbst ein Rechtssubjekt ist: sie ist und bleibt vielmehr Objekt.