Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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„Faktoren“. Vielmehr ist in jedem Moment die in den be- 
treffenden Beziehungen stehende Person allein und für 
sich das Subjekt, und lediglich dafür, welche Person in einem 
einzelnen Zeitpunkte das berechtigte Subjekt ist, ist die That- 
sache massgebend, dass sie das betreffende Papier besitzt, dass 
es an ihre Ordre gestellt ist, dass sie Eigenthümerin eines be- 
stimmten Grundstückes ist. Diejenigen Momente, welche eine 
bestimmte Person zum Subjekte eines Rechtes machen, können 
so wenig als Theil oder Faktor des Rechtssubjektes betrachtet 
werden, als das Papier oder das Grundstück, an deren Besitz etc. die 
Berechtigung sich knüpft. Objektive Voraussetzungen bestimmter 
Rechte können doch nimmermehr in Subjektsbeziehungen zu diesen 
Rechten gebracht werden. 
ÄAFFOLTER’s Auffassung der „juristischen Personen“ schliesst 
sich der herrschenden Meinung an. Ich habe a.a. ©. S. 129 ff. 
so ausführlich meine diesbezügliche, entgegengesetzte Ansicht ent- 
wickelt, dass ich hier auf diese Frage einzugehen mir ersparen kann, 
zumal AFFOLTER für seine Anschauungen mir kein neues Ar- 
gument beizubringen scheint. 
Was jedoch insbesondere die hereditas jacens betrifft, welcher 
AFFOLTER eine gesonderte Betrachtung (S. 76/77) widmet, so 
möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass AFFOLTER den 
m. E. das ganze Sachverhältniss aufklärenden Gedanken berührt, 
aber nicht die Konsequenz daraus zieht. Die Rechte und Ver- 
bindlichkeiten eines Verstorbenen sind allerdings, bis die Nach- 
folge sich vollzogen hat, nicht subjektlos: nur, wer der Nach- 
folger ist, ist noch unbestimmt. Der Nachfolger ist ja doch 
immer bereits vorhanden, wenigstens als nasciturus: man 
kenntihn nur unter Umständen nicht. Dass nun zur Ver- 
waltung einer solchen ruhenden, vom Nachfolger noch nicht er- 
worbenen Erbschaft ein Vertreter berufen werden kann, hat nur 
praktische Gründe, beweist aber nicht, dass die ruhende Erbschaft 
selbst ein Rechtssubjekt ist: sie ist und bleibt vielmehr Objekt.
	        
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