Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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den internationalen Regeln richten und so beim Zusammentreffen 
mit einheimischen Fahrzeugen leicht einen Unfall herbeiführen, 
wo sie ihn gerade zu vermeiden bestrebt sind. Desshalb beschrän- 
ken sich die Hafenordnungen u. s. w. mit Recht auf Ergänzungen 
der allgemein geltenden Grundsätze durch Bestimmungen über 
Lootsenwesen, Anlegen der Schiffe u. s. w. Bei der grossen Ver- 
schiedenheit, welche derartige Verordnungen mit Rücksicht auf 
die örtlichen Verhältnisse aufweisen, können sie im folgenden nicht 
in den Kreis unserer Betrachtungen gezogen werden. 
Ausser der schon genannten Verordnung vom 7. Jan. 1880 
sind als Quellen des Seestrassenrechtes noch zu erwähnen die Ver- 
ordnung vom 15. August 1876 über das Verhalten der Schiffer 
nach einem Zusammenstoss von Schiffen auf See und die Noth- 
und Lootsensignalordnung für Schiffe auf See und auf den Küsten- 
gewässern vom 14. August 1876°?). Die letztere schreibt die- 
jenigen Signale vor, welche anzuwenden sind, um anzudeuten, dass 
die signalisirenden Schiffe in Noth oder Gefahr sind, oder dass 
auf ihnen Lootsen verlangt werden, und verbietet zugleich, sich 
dieser Signale zu anderen Zwecken zu bedienen und andere Signale 
als Loootsensignale zu benutzen. Der Gebrauch der gesetzlich 
festgestellten Zeichen liegt auch im eigenen Interesse der bethei- 
ligten Schiffer, da sie bei willkürlich gewählten Signalen nicht 
darauf rechnen können, verstanden zu werden und die gewünschte 
Hülfe zu erlangen. Im Uebrigen besteht jedoch ein Unterschied. 
Der Führer eines Schiffes, welcher z. B. durch einen Knoten in 
der Flagge einem begegnenden Fahrzeuge erkennbar zu machen 
sucht, dass er sich in Seenoth befinde, ist nicht strafbar, obwohl 
die Verordnung vom 14. August 1876 dieses Zeichen nicht unter 
den Nothsignalen aufführt. Die Verwendung eines der vorgeschrie- 
benen Signale wird ja auch oft durch die Lage des gefährdeten 
Schiffes unmöglich gemacht, und man wird alsdann zu irgend einem 
2) Die Seegesetzgebung des deutschen Reiches S. 260 und 328ff.
	        
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