Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Kirchengemeinde von Obermumpf und Mumpf-Wallbach bis zur 
Erstellung einer besonderen christkatholischen Kirchengemeinde 
und bezüglicher definitiver Ordnung der Verhältnisse die Kirche 
in Obermumpf zur Mitbenutzung“ eingeräumt worden. Dass es 
hier in Folge der bekannten Uebung der katholischen Gemeinden 
thatsächlich nicht zu einem Sımultaneum kommen wird, sondern 
die Katholiken die Kirche ganz räumen werden ?!), verschlägt für 
die gegenwärtige Frage nichts. 
Und können nicht täglich neue Simultanverhältnisse entstehen 
an Kirchhöfen, kraft Gesetzes, z. B. in Bayern $ 100 der II. Verf.- 
Beilage? Wenn hier die Motive für die staatliche Normirung 
andere gewesen sein mögen, als bei den Kirchen, so sind doch 
die Begriffe dieselben (vgl. Näheres darüber unten). 
Was ist es Anderes als Neuentstehung, wenn in Baden kraft 
des Constitutionsediets vom 14. Mai 1807, $ 10, welches für die 
Frage der Simultaneen noch gilt, der Staatsgewalt das Recht ge- 
geben ist, bezüglich eines Simultangebrauches jede Anordnung 
zu treffen, welche den Genuss der eigenthümlich berechtigten 
Kirche nicht schmälert? Das bezieht sich allerdings nur auf 
vorübergehenden Mitgebrauch; aber wir werden zeigen, dass dieser 
nicht minder ein echtes Simultaneum sein kann. 
5. Ist ferner die Möglichkeit einer Neuentstehung auf 
dem Wege ausgeschlossen, auf welchem sehr viele Simultaneen 
entstanden sind, demjenigen der einseitigen Regierungsmass- 
regel ? 
Allerdings würde ein solcher gewaltsamer Eingriff in Privat- 
eigenthumsverhältnisse heutzutage direct gegen die Verfassungs- 
gesetze verstossen, denn eine Neubegründung fällt unter den 
Gesichtspunkt der Expropriation, und der moderne Staat ist durch 
seine Kirchenhoheit keineswegs berechtigt, Eigenthumsrechte 
zu verletzen, falls er nicht durch ein Gesetz dazu ermächtigt 
#1) Vgl. Archiv f. k. K.R. 65, 473. — Hınscuius, K.R,. 4, 373 ff. Vgl. 
auch unten.
	        
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