Kirchengemeinde von Obermumpf und Mumpf-Wallbach bis zur
Erstellung einer besonderen christkatholischen Kirchengemeinde
und bezüglicher definitiver Ordnung der Verhältnisse die Kirche
in Obermumpf zur Mitbenutzung“ eingeräumt worden. Dass es
hier in Folge der bekannten Uebung der katholischen Gemeinden
thatsächlich nicht zu einem Sımultaneum kommen wird, sondern
die Katholiken die Kirche ganz räumen werden ?!), verschlägt für
die gegenwärtige Frage nichts.
Und können nicht täglich neue Simultanverhältnisse entstehen
an Kirchhöfen, kraft Gesetzes, z. B. in Bayern $ 100 der II. Verf.-
Beilage? Wenn hier die Motive für die staatliche Normirung
andere gewesen sein mögen, als bei den Kirchen, so sind doch
die Begriffe dieselben (vgl. Näheres darüber unten).
Was ist es Anderes als Neuentstehung, wenn in Baden kraft
des Constitutionsediets vom 14. Mai 1807, $ 10, welches für die
Frage der Simultaneen noch gilt, der Staatsgewalt das Recht ge-
geben ist, bezüglich eines Simultangebrauches jede Anordnung
zu treffen, welche den Genuss der eigenthümlich berechtigten
Kirche nicht schmälert? Das bezieht sich allerdings nur auf
vorübergehenden Mitgebrauch; aber wir werden zeigen, dass dieser
nicht minder ein echtes Simultaneum sein kann.
5. Ist ferner die Möglichkeit einer Neuentstehung auf
dem Wege ausgeschlossen, auf welchem sehr viele Simultaneen
entstanden sind, demjenigen der einseitigen Regierungsmass-
regel ?
Allerdings würde ein solcher gewaltsamer Eingriff in Privat-
eigenthumsverhältnisse heutzutage direct gegen die Verfassungs-
gesetze verstossen, denn eine Neubegründung fällt unter den
Gesichtspunkt der Expropriation, und der moderne Staat ist durch
seine Kirchenhoheit keineswegs berechtigt, Eigenthumsrechte
zu verletzen, falls er nicht durch ein Gesetz dazu ermächtigt
#1) Vgl. Archiv f. k. K.R. 65, 473. — Hınscuius, K.R,. 4, 373 ff. Vgl.
auch unten.