Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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dieser Beziehung des Gesetzes zur Seeschifffahrt darf nun aber 
nicht geschlossen werden, dass dasselbe auch nur für die Führer 
von Seeschiffen Verbindlichkeit habe. Das Gegentheil ergibt sich 
daraus, dass in Art. 9 von Lootsenfahrzeugen und in dem, an 
die Stelle des aufgehobenen Art. 10 getretenen, $ 2 der Verord- 
nung vom 16. Febr. 1881 von offenen Fischerfahrzeugen und 
anderen offenen Booten die Rede ist. Es entsteht nunmehr aber 
die Frage, für welchen Kreis von Fahrzeugen die Bestimmungen 
der Verordnung massgebend sind, und ob alle Gattungen derselben 
in jeder Beziehung gleich behandelt werden müssen, soweit nicht 
das Gegentheil ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Strafsenate 
des Reichsgerichts haben sich wiederholt dahin ausgesprochen, 
dass der Begriff „Schiff“ in weitestem Sinne zu nehmen sei, und 
dass die gesetzlichen Vorschriften desshalb auch auf Boote, Prahme 
u. dgl. mit Ausschluss allein solcher unförmlicher Körper, welche 
überhaupt nicht mehr als Schiff bezeichnet werden können (z. B. 
Flösse), Anwendung finden müssten‘). Dieser Ansicht vermag 
ich aber nicht unbedingt zuzustimmen. Zwar wird man keinen 
entscheidenden Gegenbeweis daraus entnehmen können, dass einige 
Bestimmungen der Verordnung, insbesondere diejenige des Art. 12 
über Schallsignale bei Nebel, bei Booten nur schwer auszuführen 
sind und desshalb auch thatsächlich vielfach nicht beachtet werden. 
Denn es ist dem Reichsgerichte zuzugeben, dass hier kein aus- 
reichender Grund für die Annahme besteht, das Gesetz habe 
derartigen kleinen Fahrzeugen gegenüber auf die Befolgung seines 
Gebotes verzichten wollen. Anders liegt die Sache dagegen hin- 
sichtlich der Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe. Hier 
unterscheidet das Gesetz nur Segelschiffe und Dampfschiffe, gibt 
also für Boote, Fähren u. s. w., die weder durch den Wind noch 
durch Dampfkraft fortbewegt werden, sondern bei welchen Ruder, 
Stangen u. dgl. benutzt werden, keine Bestimmungen. Da nun 
auch eine analoge Anwendung der für Segelschiffe getroffenen 
  
—— 
e) Entscheid. d. Reichsgerichts in Strafsachen 18, 8. 89, 20, S. 372. 
Archiv für öffentliches Recht. VIT. 2. 18
	        
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