— 2167 —
I. Vorschriften über das Führen von Lichtern.
Während am Tage die sich begegnenden Schiffe in einer
ausreichenden Entfernung durch die beiderseitigen Besatzungen
gesehen werden können, so dass es möglich ist, rechtzeitig Schritte
zu thun, um einen Zusammenstoss zu vermeiden, vermag bei Nacht
— d.h. von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Art. 2) — auch
die sorgfältigste Umschau dieses Ziel nicht zu erreichen. Der
Verkehr auf den Seestrassen wäre daher im höchsten Grade ge-
fährdet, wenn nicht durch besondere Anordnungen dafür gesorgt
würde, dass man auch in der Dunkelheit die Annäherung eines
fremden Schiffes zu bemerken in der Lage ist. Aber die blosse
Erkenntniss, dass ein anderes Fahrzeug sich in der Nähe befindet,
würde nur wenig Nutzen bringen, da zur Entscheidung darüber,
was gethan werden muss, um eine Kollision zu verhüten, weiter
noch erforderlich ist, dass man auch wisse, zu welcher Art von
Fahrzeugen jenes Schiff gehört, und in welcher Richtung es sich
fortbewegt. Aus diesem Grunde ist vorgeschrieben, dass Segel-
schiffe andere Lichter zu führen haben als Dampfschiffe, in Fahrt
befindliche andere als vor Anker liegende u.s.w. Damit der
(Gregensegler aber auch die Kursrichtung zu beurtheilen vermag,
müssen an den beiden Seiten des Schiffes Laternen von ver-
schiedener Farbe geführt werden. Sieht jener nun beide Lichter,
so erkennt er, dass das andere Fahrzeug ihm gerade entgegen-
kommt, sieht er nur das grüne Licht, so kehrt letzteres ihm die
rechte Seite zu (vom Standpunkte eines Beschauers auf dem Licht
führenden Schiffe aus gerechnet, welcher nach dem Vordertheil
desselben sieht), wenn nur das rothe Licht, so kehrt es ihm die
linke Seite zu. Zur Erzielung dieses Erfolges ist nun freilich
nothwendig, dass die farbigen Lichter für den Fall, dass die
Fahrtlinien des Schiffes sich schneiden, auch eben nur von der
betreffenden Seite aus gesehen werden können, weil sonst eine
Verwechselung mit dem anderen Falle, dass diese Linien parallel
18*