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zu einander verlaufen, kaum ausbleiben könnte. Desshalb sollen
diese Laternen nach Art. 3d an der Binnenbordseite mit Schirmen
versehen sein, welche mindestens ein Meter vor dem Lichte voraus-
ragen und zwar derart, dass die Lichter nicht über den Bug
hinweg von der anderen Seite her gesehen werden können. Diese
Bestimmung wird freilich thatsächlich nicht immer strenge inne-
gehalten, und man beruft sich für eine Abweichung von ihr darauf,
es könne sonst vorkommen, dass ein schmäleres Fahrzeug die
Lichter eines ihm entgegenkommenden breiteren Schiffes überhaupt
nicht sehe. Aber mit Recht ist von einer so sachkundigen Be-
hörde wie dem Seeamte zu Hamburg erwidert, dass jene Be-
fürchtung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zutreffe,
wenn nämlich die Schiffe in derselben Kiellinie gegen einander
laufen und erst in kürzerer Entfernung von einander gesehen
werden ?’). Denn auf weite Strecken lässt sich ein Hinüberscheinen
der Laternen nach der anderen Seite überhaupt nicht beseitigen.
Selbst wenn jedoch die Lichter völlig in einer dem Gesetze ent-
sprechenden Weise angebracht sind, erfüllen sie nicht immer ihren
Zweck. Der blendende Glanz des Mondes oder eines in derselben
Richtung liegenden Leuchtthurmes, der Rauch des Dampfers, in
der Nähe der Laterne befindliche Boote, Segel, Davids u. dgl.
können den Lichtschein verdecken und so einen Zusammenstoss
herbeiführen). Solche zufällige Umstände liegen theilweise ganz
ausserhalb des Bereiches menschlicher Einwirkung; soweit sie sich
aber vermeiden lassen, fordert das Gesetz seinem Sinne nach ihre
Beseitigung. Es muss daher als unangemessen angesehen werden,
wenn die Laternen in der Nähe von Booten u. s. w. ausgehängt
oder in den Wanten geführt oder am Heck eines nach hinten zu
stark abfallenden Schiffes angebracht werden °),
Aus diesen verschiedenen Gründen führt die im Gesetz vor-
7) Entscheid. d. Ober-Seeamts V, S. 279.
®) Ebenda I, N. 56 81 191, II, S. 727, IV, N. 408, VII, N. 4.
®) Ebenda III, N. 69, VI, N. 119.