Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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zu einander verlaufen, kaum ausbleiben könnte. Desshalb sollen 
diese Laternen nach Art. 3d an der Binnenbordseite mit Schirmen 
versehen sein, welche mindestens ein Meter vor dem Lichte voraus- 
ragen und zwar derart, dass die Lichter nicht über den Bug 
hinweg von der anderen Seite her gesehen werden können. Diese 
Bestimmung wird freilich thatsächlich nicht immer strenge inne- 
gehalten, und man beruft sich für eine Abweichung von ihr darauf, 
es könne sonst vorkommen, dass ein schmäleres Fahrzeug die 
Lichter eines ihm entgegenkommenden breiteren Schiffes überhaupt 
nicht sehe. Aber mit Recht ist von einer so sachkundigen Be- 
hörde wie dem Seeamte zu Hamburg erwidert, dass jene Be- 
fürchtung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zutreffe, 
wenn nämlich die Schiffe in derselben Kiellinie gegen einander 
laufen und erst in kürzerer Entfernung von einander gesehen 
werden ?’). Denn auf weite Strecken lässt sich ein Hinüberscheinen 
der Laternen nach der anderen Seite überhaupt nicht beseitigen. 
Selbst wenn jedoch die Lichter völlig in einer dem Gesetze ent- 
sprechenden Weise angebracht sind, erfüllen sie nicht immer ihren 
Zweck. Der blendende Glanz des Mondes oder eines in derselben 
Richtung liegenden Leuchtthurmes, der Rauch des Dampfers, in 
der Nähe der Laterne befindliche Boote, Segel, Davids u. dgl. 
können den Lichtschein verdecken und so einen Zusammenstoss 
herbeiführen). Solche zufällige Umstände liegen theilweise ganz 
ausserhalb des Bereiches menschlicher Einwirkung; soweit sie sich 
aber vermeiden lassen, fordert das Gesetz seinem Sinne nach ihre 
Beseitigung. Es muss daher als unangemessen angesehen werden, 
wenn die Laternen in der Nähe von Booten u. s. w. ausgehängt 
oder in den Wanten geführt oder am Heck eines nach hinten zu 
stark abfallenden Schiffes angebracht werden °), 
Aus diesen verschiedenen Gründen führt die im Gesetz vor- 
7) Entscheid. d. Ober-Seeamts V, S. 279. 
®) Ebenda I, N. 56 81 191, II, S. 727, IV, N. 408, VII, N. 4. 
®) Ebenda III, N. 69, VI, N. 119.
	        
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