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wäre, wie bezüglich der Altkatholiken in Preussen und Baden *?).
Verstiessen aber nicht auch die früheren Gewaltacte gegen das
Gesetz, sogar ein Reichsgesetz?*?) Und sind nicht aus diesen
ungesetzlichen Verhältnissen durch Zeitablauf die heutigen Simul-
tanverhältnisse erwachsen, deren Bestand im Allgemeinen nicht
mehr angezweifelt wird?
Dass vorübergehende Simultaneen durch Staatsact angeordnet
werden können, ist vielfach anerkannt **). Diese stehen aber
juristisch den dauernden gleich.
Uebrigens ist auch heute noch allgemein anerkannt, dass
Simultaneen durch Staatsact aufgehoben werden können. (Vgl.
z. B. für Bayern $ 99 der II. Verf.-Beilage, für Baden das Con-
stitutionsedict vom 14. Mai 1807, $ 10).
6. Endlich können derartige unanfechtbare Besitzverhältnisse
durch Zeitablauf begründet werden. Dass ein Besitz an öffent-
lichen Rechten möglich ist, steht fest. Ebenso ist auch eine Ent-
stehung von öffentlichen Rechten durch unvordenkliche oder wenig-
stens langdauernde Verjährung zulässig.
Wenn z. B. in der Kirche zu Bornheim (Rheinhessen) „zu
#2) Vgl. Hınschuus, K.R. 4, 376 #.
43) Vgl. namentlich Könter, Simultankirchen S. 187. — So wurde die
reformirte Kirche zu Hering noch in den 1770er Jahren durch einfache
Regierungsmassregel zur Simultankirche gemacht. Vgl. Könuer‘, Hess.
Kirchenrecht 8. 482.
44) Von hohem Interesse ist in dieser Hinsicht das Urtheil des Ober-
landesgerichts Zweibrücken in dem Niederbexbacher Streite (Zeitschr. f.
K.R. 17, 326 ff). Hier ist der katholischen Gemeinde ein Simultaneum ab-
gesprochen worden: Die gewaltsame Durchführung des Simultaneum durch
die französischen Reunionen bilde keinen Titel. Die berühmte Klausel des
Ryswiker Friedens finde auf Zweibrücken keine Anwendung. Das eigen-
mächtige Auftreten untergeordneter Regierungsorgane komme nicht in Be-
tracht. Fürst Wilhelm Heinrich von Nassau-Saarbrücken habe nur ein
precarium eingeräumt (diese Ausführungen sind besonders interessant).
Seitens der evangel. Gemeinde handele es sich nur um ein via facti et vi
metuve erzwungene Duldung, diese könne aber niemals die Grundlage der
Ersitzung eines Rechtes werden trotz des Besitzstandes von 1785—1863.