Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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wäre, wie bezüglich der Altkatholiken in Preussen und Baden *?). 
Verstiessen aber nicht auch die früheren Gewaltacte gegen das 
Gesetz, sogar ein Reichsgesetz?*?) Und sind nicht aus diesen 
ungesetzlichen Verhältnissen durch Zeitablauf die heutigen Simul- 
tanverhältnisse erwachsen, deren Bestand im Allgemeinen nicht 
mehr angezweifelt wird? 
Dass vorübergehende Simultaneen durch Staatsact angeordnet 
werden können, ist vielfach anerkannt **). Diese stehen aber 
juristisch den dauernden gleich. 
Uebrigens ist auch heute noch allgemein anerkannt, dass 
Simultaneen durch Staatsact aufgehoben werden können. (Vgl. 
z. B. für Bayern $ 99 der II. Verf.-Beilage, für Baden das Con- 
stitutionsedict vom 14. Mai 1807, $ 10). 
6. Endlich können derartige unanfechtbare Besitzverhältnisse 
durch Zeitablauf begründet werden. Dass ein Besitz an öffent- 
lichen Rechten möglich ist, steht fest. Ebenso ist auch eine Ent- 
stehung von öffentlichen Rechten durch unvordenkliche oder wenig- 
stens langdauernde Verjährung zulässig. 
Wenn z. B. in der Kirche zu Bornheim (Rheinhessen) „zu 
#2) Vgl. Hınschuus, K.R. 4, 376 #. 
43) Vgl. namentlich Könter, Simultankirchen S. 187. — So wurde die 
reformirte Kirche zu Hering noch in den 1770er Jahren durch einfache 
Regierungsmassregel zur Simultankirche gemacht. Vgl. Könuer‘, Hess. 
Kirchenrecht 8. 482. 
44) Von hohem Interesse ist in dieser Hinsicht das Urtheil des Ober- 
landesgerichts Zweibrücken in dem Niederbexbacher Streite (Zeitschr. f. 
K.R. 17, 326 ff). Hier ist der katholischen Gemeinde ein Simultaneum ab- 
gesprochen worden: Die gewaltsame Durchführung des Simultaneum durch 
die französischen Reunionen bilde keinen Titel. Die berühmte Klausel des 
Ryswiker Friedens finde auf Zweibrücken keine Anwendung. Das eigen- 
mächtige Auftreten untergeordneter Regierungsorgane komme nicht in Be- 
tracht. Fürst Wilhelm Heinrich von Nassau-Saarbrücken habe nur ein 
precarium eingeräumt (diese Ausführungen sind besonders interessant). 
Seitens der evangel. Gemeinde handele es sich nur um ein via facti et vi 
metuve erzwungene Duldung, diese könne aber niemals die Grundlage der 
Ersitzung eines Rechtes werden trotz des Besitzstandes von 1785—1863.
	        
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