Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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möglich; entweder nämlich fahren sie eines in der Kiellinie des 
anderen oder ihre Kurse schneiden sich oder verlaufen ungefähr 
parallel zu einander, so dass die Fahrzeuge frei von einander pas- 
siren können. Es könnte nun scheinen, als ob in diesem letzteren 
Falle und ebenso auch möglicherweise, wenn die Kurslinien sich 
schneiden, der Führer des voranfahrenden Schiffes der Beobachtung 
der Vorschrift des Art. 11 überhoben wäre, weil keine Gefahr 
eines Zusammenstosses vorliege. Aber demgegenüber ist zu er- 
wägen, dass das von hinten aufkommende Schiff vielleicht seinen 
Kurs ändert und so, weil es das vor ihm fahrende nicht bemerkt, 
die Gefahr eines Zusammenstosses herbeiführt. Desshalb muss 
Art. 11 in allen Fällen des Ueberholens als anwendbar angesehen 
werden '?). 
II. Schallsignale bei Nebel u. s. w. 
Bei Nebel, dickem Wetter oder Schneefall erweist sich die 
Befolgung der Vorschriften über die Lichterfübrung als unzu- 
reichend, da bei solchem Wetter der Schein des Lichtes nur auf 
kurze Entfernungen gesehen werden kann und also seinen Zweck, 
Zusammenstösse von Schiffen zu verhüten, nur sehr unvollkommen 
zu erfüllen vermag. Desshalb ist durch Art. 12 für die Zeit, 
wo Nebel u. s. w. besteht, und zwar gleichviel, ob es Tag oder 
Nacht ist, der Gebrauch von Schallsignalen angeordnet, und 
jedes Schiff muss mit den zu ihrer Erzeugung erforderlichen 
Vorrichtungen versehen sein. Dieselben sollen bei einem Dampf- 
schiffe bestehen in einer Dampfpfeife oder einem anderen kräftig 
tönenden Dampfsignalapparat, welche so angebracht sind, dass 
ihr Schall durch keinerlei Hinderniss gehemmt wird, ferner in 
einem wirksamen Nebelhorn, welches durch einen Blasebalg oder 
durch eine andere mechanische Vorrichtung geblasen wird, sowie 
in einer kräftig tönenden Glocke. Ein Segelschiff muss mit einem 
ähnlichen Nebelhorn und mit einer ähnlichen Glocke versehen 
13) Eintscheid. d. Ober-Seeamts VI, N. 56.
	        
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