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sein; darin ist ausgesprochen, dass auch bei ihnen das Nebelhorn
durch eine mechanische Vorrichtung zum Tönen gebraucht werden
muss, während man sich in der Praxis manchmal begnügt, ein
Horn durch einen Mann der Schiffsbesatzung blasen zu lassen.
Von diesen Signalen ist nun in folgender Weise Gebrauch
zu machen:
a) Ein Dampfschiff in Fahrt muss mit seiner Dampfpfeife
oder einem anderen Dampfsignalapparat mindestens alle 2 Minuten
einen lang gezogenen Ton geben.
b) Ein Segelschiff' in Fahrt muss mit seinem Nebelhorn
mindestens alle 2 Minuten, wenn es mit Steuerbord-Halsen segelt,
einen Ton, wenn es mit Backbord-Halsen segelt, zwei auf einander
folgende Töne und, wenn es mit dem Winde achterlicher als
dwars !'*) segelt, drei auf einander folgende Töne geben.
c) Dampfschiffe und Segelschiffe, welche nicht in Fahrt sind,
müssen mindestens alle 2 Minuten die Glocke läuten.
Als in Fahrt befindlich können hier wohl nur diejenigen
Schiffe gelten, welche thatsächlich Fahrt durch’s Wasser machen
(mögen sie im Uebrigen auch augenblicklich manövrirunfähig sein
2. B. beim Ueber-Stag gehen d. h. einer Wendung des Schiffes
in Folge deren es den Wind von der anderen Seite erhält als
bisher), nicht aber solche, welche die Fahrt zeitweilig eingestellt
haben, wenn sie sie auch jeden Augenblick wieder aufnehmen
können. Hiernach würde ein Dampfschiff, welches wegen dichten
Nebels stillliegt, ohne vor Anker gegangen zu sein, nicht mit
der Dampfpfeife, sondern mit der Glocke Zeichen zu geben haben.
Auf diese Weise werden wir freilich gezwungen, dem Ausdrucke
Fahrt in dem Gesetze eine mehrfache Bedeutung beizulegen.
Art. 12 unterscheidet aber auch nicht wie die Art. 3, 5, 6
und 8 zwischen Schiffen in Fahrt, wegen Unfalls manövrir-
unfähigen und vor Anker liegenden. Wenn dennoch je nach den Um-
14) Ueber die Bedeutung dieser Ausdrücke vergleiche unten IV unter 1.