Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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sein; darin ist ausgesprochen, dass auch bei ihnen das Nebelhorn 
durch eine mechanische Vorrichtung zum Tönen gebraucht werden 
muss, während man sich in der Praxis manchmal begnügt, ein 
Horn durch einen Mann der Schiffsbesatzung blasen zu lassen. 
Von diesen Signalen ist nun in folgender Weise Gebrauch 
zu machen: 
a) Ein Dampfschiff in Fahrt muss mit seiner Dampfpfeife 
oder einem anderen Dampfsignalapparat mindestens alle 2 Minuten 
einen lang gezogenen Ton geben. 
b) Ein Segelschiff' in Fahrt muss mit seinem Nebelhorn 
mindestens alle 2 Minuten, wenn es mit Steuerbord-Halsen segelt, 
einen Ton, wenn es mit Backbord-Halsen segelt, zwei auf einander 
folgende Töne und, wenn es mit dem Winde achterlicher als 
dwars !'*) segelt, drei auf einander folgende Töne geben. 
c) Dampfschiffe und Segelschiffe, welche nicht in Fahrt sind, 
müssen mindestens alle 2 Minuten die Glocke läuten. 
Als in Fahrt befindlich können hier wohl nur diejenigen 
Schiffe gelten, welche thatsächlich Fahrt durch’s Wasser machen 
(mögen sie im Uebrigen auch augenblicklich manövrirunfähig sein 
2. B. beim Ueber-Stag gehen d. h. einer Wendung des Schiffes 
in Folge deren es den Wind von der anderen Seite erhält als 
bisher), nicht aber solche, welche die Fahrt zeitweilig eingestellt 
haben, wenn sie sie auch jeden Augenblick wieder aufnehmen 
können. Hiernach würde ein Dampfschiff, welches wegen dichten 
Nebels stillliegt, ohne vor Anker gegangen zu sein, nicht mit 
der Dampfpfeife, sondern mit der Glocke Zeichen zu geben haben. 
Auf diese Weise werden wir freilich gezwungen, dem Ausdrucke 
Fahrt in dem Gesetze eine mehrfache Bedeutung beizulegen. 
Art. 12 unterscheidet aber auch nicht wie die Art. 3, 5, 6 
und 8 zwischen Schiffen in Fahrt, wegen Unfalls manövrir- 
unfähigen und vor Anker liegenden. Wenn dennoch je nach den Um- 
14) Ueber die Bedeutung dieser Ausdrücke vergleiche unten IV unter 1.
	        
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