Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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eine unvermuthete, rasche Annäherung der Fahrzeuge an einander 
die Ergreifung von Vorsichtsmassregeln nutzlos macht. Aus 
diesem Grunde schrieben bereits die älteren Verordnungen vor, 
dass Dampfschiffe bei Nebelwetter mit gemässigter Geschwindigkeit 
fahren müssten. Zweifelhaft blieb dabei aber, was hierunter zu 
verstehen sei, ob insbesondere jede Herabminderung der Fahr- 
geschwindigkeit genüge. Diesen Bedenken ist nun durch Art. 13 
unserer Verordnung ein Ende gemacht, welcher allen Schiffen, 
einerlei ob Segelschiff oder Dampfschiff, und zwar nicht nur bei 
Nebel, sondern auch bei dickem Wetter oder Schneefall die Ver- 
pflichtung auferlegt, mit mässiger Geschwindigkeit zu fahren. 
Dieser Ausdruck lässt, namentlich wenn man ihn mit demjenigen 
der früheren Gesetze vergleicht, deutlich erkennen, dass nicht 
eine Herabminderung der Fahrt auf einen Bruchtheil der bis- 
herigen Geschwindigkeit genügt, sondern dass der Uebergang zu 
einer absolut geringen Fortbewegung erforderlich ist. Anderer- 
seits ist aber auch nicht vorgeschrieben, dass innerhalb einer 
bestimmten Zeit nur eine bestimmte Strecke zurückgelegt werden 
dürfe. Ob ein Schiff mit mässiger Geschwindigkeit fährt, lässt 
sich daher nur unter Berücksichtigung der jeweilig vorliegenden 
Verhältnisse beurtheilen, wobei namentlich die grössere oder ge- 
ringere Beschränkung des Sehfeldes durch die Witterung und 
die Zeit, welche erforderlich ist, damit das Schiff dem Steuer 
gehorcht, in Betracht zu ziehen sind. Die Fahrt muss soweit 
ermässigt werden, dass sich nach den konkreten Umständen der 
Zweck des Gesetzes, die Verhütung des Zusammenstosses von 
Schiffen, erreichen lässt. Durch eine zu grosse Herabminderung 
der Geschwindigkeit könnte dieses Ziel aber ebenfalls verfehlt 
werden, wenn nämlich die Steuerfähigkeit des Schiffes hierdurch 
beeinträchtigt würde. Denn bekanntlich muss jedes Schiff eine 
gewisse, von seiner Bauart u. s. w. abhängige Anzahl von See- 
meilen in der Stunde zurücklegen, um in der Herrschaft seines 
Führers zu bleiben. Damit ist aber die untere Grenze gegeben,
	        
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