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eine unvermuthete, rasche Annäherung der Fahrzeuge an einander
die Ergreifung von Vorsichtsmassregeln nutzlos macht. Aus
diesem Grunde schrieben bereits die älteren Verordnungen vor,
dass Dampfschiffe bei Nebelwetter mit gemässigter Geschwindigkeit
fahren müssten. Zweifelhaft blieb dabei aber, was hierunter zu
verstehen sei, ob insbesondere jede Herabminderung der Fahr-
geschwindigkeit genüge. Diesen Bedenken ist nun durch Art. 13
unserer Verordnung ein Ende gemacht, welcher allen Schiffen,
einerlei ob Segelschiff oder Dampfschiff, und zwar nicht nur bei
Nebel, sondern auch bei dickem Wetter oder Schneefall die Ver-
pflichtung auferlegt, mit mässiger Geschwindigkeit zu fahren.
Dieser Ausdruck lässt, namentlich wenn man ihn mit demjenigen
der früheren Gesetze vergleicht, deutlich erkennen, dass nicht
eine Herabminderung der Fahrt auf einen Bruchtheil der bis-
herigen Geschwindigkeit genügt, sondern dass der Uebergang zu
einer absolut geringen Fortbewegung erforderlich ist. Anderer-
seits ist aber auch nicht vorgeschrieben, dass innerhalb einer
bestimmten Zeit nur eine bestimmte Strecke zurückgelegt werden
dürfe. Ob ein Schiff mit mässiger Geschwindigkeit fährt, lässt
sich daher nur unter Berücksichtigung der jeweilig vorliegenden
Verhältnisse beurtheilen, wobei namentlich die grössere oder ge-
ringere Beschränkung des Sehfeldes durch die Witterung und
die Zeit, welche erforderlich ist, damit das Schiff dem Steuer
gehorcht, in Betracht zu ziehen sind. Die Fahrt muss soweit
ermässigt werden, dass sich nach den konkreten Umständen der
Zweck des Gesetzes, die Verhütung des Zusammenstosses von
Schiffen, erreichen lässt. Durch eine zu grosse Herabminderung
der Geschwindigkeit könnte dieses Ziel aber ebenfalls verfehlt
werden, wenn nämlich die Steuerfähigkeit des Schiffes hierdurch
beeinträchtigt würde. Denn bekanntlich muss jedes Schiff eine
gewisse, von seiner Bauart u. s. w. abhängige Anzahl von See-
meilen in der Stunde zurücklegen, um in der Herrschaft seines
Führers zu bleiben. Damit ist aber die untere Grenze gegeben,