Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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beobachten ist. Somit kann ein Schiffsführer, welcher sich darauf 
beschränkt, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges zu mässigen, 
anstatt die Fahrt ganz einzustellen, weder vor dem Seeamte noch 
nach bürgerlichem Rechte für einen hierdurch veranlassten Zu- 
sammenstoss und dessen Folgen verantwortlich gemächt werden. 
Dem Zwecke des Gesetzes würde ein völliges Stillliegen gewiss am 
besten entsprechen, aber dem unzweideutigen Wortlaute des 
Art. 13 gegenüber, welcher nur von Fahren mit mässiger 
(zeschwindigkeit spricht, dürfen aus jenem Zwecke keine Folge- 
rungen abgeleitet werden. 
An Segelschiffe kann übrigens nicht derselbe Massstab gelegt 
werden wie an Dampfschiffe. Zwar trifft auch sie die Verpflich- 
tung zur Mässigung ihrer Geschwindigkeit, aber sie müssen jeden- 
falls so viele Segel stehen lassen, dass sie mit Sicherheit gesteuert 
werden können. 
IV. Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe. 
Während alle bisher besprochenen Bestimmungen das Ziel 
verfolgten, eine gefahrdrohende Annäherung von Schiffen an 
einander zu verhüten, geben die nunmehr folgenden Vorschriften 
Anweisung darüber, wie zu verfahren ist, wenn die Kurse zweier 
Fahrzeuge sich so schneiden, dass bei Fortsetzung derselben ein 
Zusammenstoss erfolgen müsste. Damit ein solcher vermieden wird, 
muss jeder Theil wissen, wer von beiden auszuweichen hat und 
in welcher Weise dies geschehen muss. Die sich begegnenden 
Schiffe können nun entweder beide Segelschiffe oder beide Dampf- 
schiffe sein, oder es kann auf der einen Seite ein Dampfschift, 
auf der anderen ein Segelschiff in Betracht kommen. Für jeden 
dieser verschiedenen Fälle gelten verschiedene Grundsätze. 
1. Die sich einander nähernden Schiffe sind beide Segel- 
schiffe. Alsdann muss nach Art. 14 
a) ein Schiff mit raumem Winde einem beim Winde segeln- 
den Schiffe,
	        
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