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b) ein Schiff, welches mit Backbord-Halsen beim Winde
segelt, einem Schiffe, welches mit Steuerbord-Halsen beim Winde
segelt,
c) ein Schiff, welches raumen Wind von Backbord hat,
einem anderen, welches raumen Wind von Steuerbord hat,
d) wenn beide Schiffe raumen Wind von derselben Seite
haben, das luvwärts befindliche Schiff dem leewärts befind-
lichen,
e) ein Schiff, welches vor dem Winde segelt, dem anderen
Schiffe
aus dem Wege gehen.
Zur Erläuterung dieser Ausdrücke sei bemerkt: Ein Schiff
segelt mit raumem Winde, wenn dieser aus einer Richtung hinter
der Dwarsliniie — einer in der Wasserebene auf die Kiellinie
fallenden Senkrechten — weht; es segelt beim Winde, wenn dieser
in der Dwarslinie oder aus einer vor dieser liegenden Richtung
weht, und zwar mit Backbord-Halsen oder Steuerbord-Halsen, je
nachdem der Wind über Backbord oder Steuerbord einfällt. Lee-
wärts befindet sich dasjenige Schiff, welches dem Winde näher
steht als das andere. Vor dem Winde segelt ein Schiff, wenn
es ihn gerade von hinten her in die Segel bekommt.
Bei diesen Vorschriften ergibt sich zunächst als selbstver-
ständliche Voraussetzung ihrer Anwendbarkeit, dass beide Schiffe
sich in Fahrt befinden, weil sonst keiner der verschiedenen im
Gesetz aufgeführten Fälle vorliegt. Wie zu verfahren ist, wenn
ein segelndes oder unter Dampf befindliches Fahrzeug sich einem
anderen vor Anker liegenden oder manövrirunfähigen nähert, wird
in der Verordnung überhaupt nicht bestimmt, es ergibt sich aber
aus der Natur der Sache, dass das in Bewegung begriffene Schiff
dem stillliegenden ausweichen muss. Des Zusammenhanges wegen
mag gleich hier auch die Frage beantwortet werden, wie es mit
Schiffen steht, welche freiwillig, z. B. wegen dichten Nebels, die
Fahrt eingestellt haben, ohne vor Anker zu gehen, obwohl dieser
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