Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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pflichtung zum Ausweichen unmöglich macht. Sollte man aber 
selbst Bedenken tragen, den Art. 22 auf derartige Fälle auszu- 
dehnen, so würde doch der später noch zu erörternde Art. 24 zu 
demselben Ergebnisse führen. Ihr Ende erreicht die Verpflichtung 
zum Kurshalten, sobald das ausweichende Schiff von der einen 
Seite nach der andern auswandernd gerade voraus erscheint (vom 
Standpunkte des Kurshaltenden aus), weil von diesem Augenblicke 
an beide frei von einander passiren können®!). Selbstverständlich 
darf nur die Veränderung der Fahrt nicht nach einer Richtung 
hin erfolgen, bei welcher die Gefahr des Zusammenstosses aufs 
neue hervorgerufen würde. 
Weiter bestimmt Art. 18, dass jedes Dampfschiff, welches sich 
einem anderen in solcher Weise nähert, dass dadurch Gefahr des 
Zusammenstosses entsteht, seine Fahrt mindern oder wenn nöthig 
stoppen und rückwärts gehen soll. Die thatsächliche Voraussetzung 
für diese Verpflichtung wird vom Gesetz in derselben Weise be- 
schrieben wie in Art. 14ff. für die Verbindlichkeit zum Aus- 
weichen. Da die Anordnung sich ausserdem mitten unter den 
Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe findet, so ist sie 
offenbar als mit diesen in innerem Zusammenhange stehend ge- 
dacht und soll dazu dienen, den Erfolg der Massregeln des aus 
dem Wege gehenden Schiffes zu sichern. Andrerseits wird man 
aber doch nicht von jedem ausweichenden Dampfschiffe verlangen 
können, dass es stets seine Fahrt mindert. Denn Art. 18 ordnet 
die von ihm aufgestellte Verpflichtung in durchaus selbständiger 
Weise, nicht bloss durch eine Bezugnahme auf die vorausgegangenen 
Bestimmungen. Die letzteren fassen nur die Möglichkeit eines Zu- 
sammenstosses ins Auge, welche sich aus der Fortsetzung des 
bisherigen Kurses ergeben würde, und es hätte wenig Sinn, wenn 
diese Gefahr durch ein sachgemässes Ausweichen beseitigt wird, 
auch noch eine Minderung der Fahrt zu fordern. Art. 18 setzt 
— ln. 
®1) Entscheid. d. Ober-Seeamts III, N. 62.
	        
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