Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Literatur. 
— 
Handbuch des Völkerrechts. Auf Grundlage Europäischer Staats- 
praxis unter Mitwirkung von v. Bulmerincg, Caratheodory, Dambach, 
Gareis, Geffeken, Gessner, Lammasch, Lueder, Meili, v. Melle, 
Rivier, Stoerk herausgegeben von v. Holtzendorff, 4 Bände; Hamburg, 
J. F. Richter. 1885—1889. Dazu ein Registerbändchen (mit Sach- 
register, Fallregister und Autorenregister) von Stoerk (Hamburg 
Richter 1889). 
Seit dem Erscheinen der einzelnen Bände des vorliegenden Werkes ist 
ein Zeitraum abgelaufen, innerhalb dessen Theorie und Praxis sich immer- 
hin ein Urtheil darüber zu bilden in der Lage waren, ob das Werk den 
Intentionen des zu früh für die Wissenschaft dahingegangenen Herausgebers 
gemäss die Aufgabe zu lösen vermochte, die ihm nach einem gross angelegten 
Plane zugedacht war. Die Stimmen, die aus beiden Gebieten bis heute laut 
geworden sind, stimmen darin überein, dass durch das Werk in der Art, wie 
es angelegt ist, und in dem Umfang, in welchem die Hauptgruppen des 
völkerrechtlichen Stoffes behandelt sind, im Bereich der deutschen völker- 
rechtlichen Litteratur eine Lücke ausgefüllt wurde, die ja allmählich immer 
empfindlicher wurde, als das Material, welches für aktuelle Fragen der 
Jüngsten Zeit massgebend ist, nur im Wege mühevoller Vorarbeiten beschafft 
werden musste. Die Vertheilung der Materie an jene Gelehrte, die für die 
betreffende Frage in der Litteratur schon gewirkt hatten, war das geeignetste 
Mittel, eine erschöpfende Vertiefung der Behandlung des Stoffes zu ver- 
anlassen. So erscheint in der That manches Stück des vorliegenden Werkes mit 
Rücksicht auf den heutigen Quellenstoff und den Stand herrschender doktrineller 
Anschauungen als abschliessend. Manches Stück zeichnet sich hinwieder durch 
anregende Beiträge zur theoretischen Entwickelung massgebender Grund- 
begriffe und Probleme aus, wobei freilich nicht unbeachtet bleiben darf, dass 
manches dieser Probleme voraussichtlich kaum jemals dem Bereiche des 
Streits und der Meinungsverschiedenheit entrückt werden dürfte. Derlei 
Fragen häufen sich selbstverständlich in einem Gebiete, dessen Grundlagen 
und allgemeine juristische Voraussetzungen, wie dies eben im Völkerrechte 
der Fall ist, in solchem Masse bestritten sind, dass dieses Erkenntnissgebiet 
nach Anerkennung als Theil des Rechts überhaupt und sohin der Rechts- 
wissenschaft ringen muss. Die Vertheidigung der Position des Völkerrechts
	        
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