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Niemand wollen. Wenn sich z. B. ein Gebrauchsrecht neu bildete,
welches seinem Inhalt, seinem Wesen nach dem historisch-über-
kommenen Institute vollkommen entspräche, wäre irgend ein
Grund vorhanden, dasselbe nicht den für dieses geltenden Bestim-
mungen zu unterwerfen? Schliesslich ist doch ein Rechtsinstitut
immer dasselbe, gleichviel ob es heute entstanden ist, oder vor
vielen Jahren.
Hierzu kommt, dass wir, wie sofort zu zeigen, eine Reihe von
Verhältnissen zu den Simultanrechten zählen, die bisher als solche
nicht angesehen worden sind, wie z. B. die vorübergehende Ein-
räumung einer Kirche, oder die Einräumung der Kirchen in Ge-
fangenenanstalten, Hospitälern und dgl. seitens des Staates , der
Commune u. s. w. Diese können sich aber jeden Tag neu bilden,
ebenso wie Simultanrechte an Kirchhöfen.
II.
Schon aus diesem Grunde können wir auch die bisher übliche
Begriffsbestimmung nicht mehr ganz anerkennen.
Diese ist im Wesentlichen stets im Anschluss an Hınscaıus
gegeben worden. Hinscuıus definirt (K.R. 4, 363): „Das sog.
Simultaneum im eigentlichen Sinne liegt allein dann vor, wenn
die Anhänger zweier Religionsparteien in ihrer localen kirchlichen
Organisation ein festes Recht auf den Gebrauch eines und des-
selben kirchlichen Gebäudes haben“, oder S. 368: „Das Sımul-
taneum ist ein eigenthümliches, lediglich durch besondere histo-
rische Verhältnisse hervorgerufenes Rechtsinstitut.“ Ebenso Kraıs
a. a. 0.8. 7.
Dagegen ist zu sagen: Die historischen Verhältnisse erklären
nur die Entstehung der meisten gegenwärtig vorhandenen Simul-
taneen, keineswegs aber bestimmen sie den Begriff und das
Wesen derselben. Ausserdem ist, wie wir gesehen haben,
die Möglichkeit der Entstehung für die Gegenwart gegeben. Die
Art der Entstehung ist also für dieses Rechtsinstitut ebensowenig