Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

18 — 
Niemand wollen. Wenn sich z. B. ein Gebrauchsrecht neu bildete, 
welches seinem Inhalt, seinem Wesen nach dem historisch-über- 
kommenen Institute vollkommen entspräche, wäre irgend ein 
Grund vorhanden, dasselbe nicht den für dieses geltenden Bestim- 
mungen zu unterwerfen? Schliesslich ist doch ein Rechtsinstitut 
immer dasselbe, gleichviel ob es heute entstanden ist, oder vor 
vielen Jahren. 
Hierzu kommt, dass wir, wie sofort zu zeigen, eine Reihe von 
Verhältnissen zu den Simultanrechten zählen, die bisher als solche 
nicht angesehen worden sind, wie z. B. die vorübergehende Ein- 
räumung einer Kirche, oder die Einräumung der Kirchen in Ge- 
fangenenanstalten, Hospitälern und dgl. seitens des Staates , der 
Commune u. s. w. Diese können sich aber jeden Tag neu bilden, 
ebenso wie Simultanrechte an Kirchhöfen. 
II. 
Schon aus diesem Grunde können wir auch die bisher übliche 
Begriffsbestimmung nicht mehr ganz anerkennen. 
Diese ist im Wesentlichen stets im Anschluss an Hınscaıus 
gegeben worden. Hinscuıus definirt (K.R. 4, 363): „Das sog. 
Simultaneum im eigentlichen Sinne liegt allein dann vor, wenn 
die Anhänger zweier Religionsparteien in ihrer localen kirchlichen 
Organisation ein festes Recht auf den Gebrauch eines und des- 
selben kirchlichen Gebäudes haben“, oder S. 368: „Das Sımul- 
taneum ist ein eigenthümliches, lediglich durch besondere histo- 
rische Verhältnisse hervorgerufenes Rechtsinstitut.“ Ebenso Kraıs 
a. a. 0.8. 7. 
Dagegen ist zu sagen: Die historischen Verhältnisse erklären 
nur die Entstehung der meisten gegenwärtig vorhandenen Simul- 
taneen, keineswegs aber bestimmen sie den Begriff und das 
Wesen derselben. Ausserdem ist, wie wir gesehen haben, 
die Möglichkeit der Entstehung für die Gegenwart gegeben. Die 
Art der Entstehung ist also für dieses Rechtsinstitut ebensowenig
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.