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von 1868. Dem früheren Gesetzestexte ist jetzt der des neuen Genossenschafts-
gesetzes substituirt und der Kommentar entsprechend umgearbeitet worden.
Die ganze Art der Behandlung entspricht aber vollständig den früheren Be-
arbeitungen. Die Einleitung gibt eine Geschichte der Genossenschaftsbewegung
eine Uebersicht der einzelnen Arten von Genossenschaften, die Geschichte des
Genossenschaftsgesetzes und erläutert endlich den Begriff der Genossenschaft
und die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes vom 1. Mai 1889. Daran schliesst
sich der eigentliche Kommentar und am Ende folgen die zur Ausführung des
Gesetzes erlassenen Bekanntmachungen. Ein ausführliches Sachregister er-
leichtert die Benutzung. Nach seinem Titel soll das Buch nicht nur für Juristen
sondern auch zum praktischen Gebrauche der Genossenschaften selbst bestimmt
sein. Soweit ersichtlich dürfte das in seinen früheren Entwicklungsstadien
bereits bewährte Werk diesem Zwecke voll genügen.
Berlin. Conrad Bornhak.
Instructie betreffende den consulairen Stand. Instruction sur
l’etat civil consulaire, publiee d’ordre de Jonkheer C. Hartsen,
ministre des affaires &trangeres par le Baron D. de Hogendoryp,
fonctionnaire superieur au Departement des affaires etrangeres. La
Haye, Belinfante Fröres. 1890.
Nederlandische consulaire voorschriften. Instructions consu-
laires neerlandaises. Reglement consulaire avec les instructions
et autres documents y relatifs. Uitgeven op last van Ihr. C. Hartsen,
Minister van buitenlandsche zaken. 1889. Gebr. Belinfante 's-Gravenhage.
Je grösser und vielgestaltiger der Kreis der Aufgaben wird, deren Er-
füllung dem Staate zufällt, um so grösser wird auch die Zahl und um so
inhaltreicher die Zuständigkeit der Organe, deren sich der Staat bei Durch-
führung seiner Kulturaufgaben bedient. In diesem Sinne können wir ohne
Besorgniss, auf Widerstand zu stossen, sagen: dass die Entwicklungsgeschichte
eines jeden Staates sich in der Geschichte seines Amtsorganismus abspiegelt.
Die reiche Gliederung unseres modernen staatlichen Apparates gibt uns
denn auch in der That Anlass zu freudigem Stolze über den Reichthum der
Aufgaben, welche der Staat des XIX. Jahrhunderts in planvoller Arbeits-
theilung mit einer Reihe von Staatsämtern erfüllt.
Am schärfsten ausgeprägt tritt uns diese Erscheinung in der eigen-
artigen Entwicklung des modernen konsularischen Amtes entgegen, das sich
wie kaum ein zweites innerhalb des gegenwärtigen Amtsapparates mit einem
neuen rechtlichen und vor Allem wirthschaftlichen Inhalte erfüllt hat. Es
kann nicht überraschen, dass der klassische Boden der diplomatischen Geistes-
arbeit, die Niederlande, in der gesetzlichen Ordnung dieser für unsere verkehrs-
reiche Zeit so wichtigen Institution allen anderen Staaten erheblich voraus
ist. In den beiden von uns in der Ueberschrift bezeichneten gesetzgeberischen
Werken eröffnet sich uns der Ausblick auf eine Fülle, die Amtskompetenz