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der holländischen Konsuln betreffender Rechtssatzungen, in denen die wichtig-
sten Probleme der modernen Fremdenpolizei besten Erfolg versprechende
Verwirklichung gefunden haben. Die Elaborate, welche uns Dr. v. HogEnDoRP
in holländischer, französischer und englischer Redaktion vorführt, gehen aus
voller Sachkenntniss des konsularischen und diplomatischen Dienstes hervor
und tragen in vollendeter Weise dem Bestreben Rechnung, die konsularischen
Funktionäre zu den wichtigsten Organen der auswärtigen Staatsverwaltung
und der sog. nicht-streitigen Rechtspflege zu erheben. In der That zeigen
sowohl die allgemeinen Instruktionen wie diejenigen, welche speziell die
standesamtliche Wirksamkeit des holländischen Konsuls betreffen, dass in
der Gesetzgebung und im Amtsrecht andere Staaten, wir ziehen besonders
die gute Lehre für unser deutsches Reich selbst, den vielfach musterhaften
Einrichtungen Hollands sich anzuschliessen, volle Veranlassung hätten. Mit
weitem Blick für das Ganze und mit Verständniss für das Detail sichern
diese Vorschriften ein statistisches Zustandsbild der fern von der Heimath
lebenden Staatsangehörigen, eine straffe Kontrolle der Bevölkerungstheile
und eine verlässliche Beurkundung aller für die Status-Rechte relevanten
Thatsachen. Das Studium der Instruktionen macht uns mit einem System
von Kontrollnormen bekannt, welche in bester Form den Bedürfnissen des
modernen Staates Rechnung tragen. Das Gebiet ist bisher weder von der
legislativen Praxis noch von den Vertretern der Theorie genügend verwerthet
worden. Die Herausgeber haben daher durch ihre übersichtliche Publikation
des umfassenden Aktenmaterials auch der rechtsvergleichenden Forschung
einen dankenswerthen Dienst geleistet. Stoerk.
E. Lehr. Code civildu Canton de Zurich de 1887. Paris 1890. 8. S. 295.
Das grosse Werk des französischen Comit& de legislation etrangere: die
Ausgabe der wichtigsten Gesetzbücher aller Kulturstaaten, schreitet unter
Mitwirkung bewährter Kräfte des Pariser Soc. de legisl. comp. rüstig vor.
Auch das jüngste an neuen Rechtsbildungen überaus reiche Civilgesetzbuch
für den Kanton Zürich hat in Leur einen sprachkundigen und geistvollen Ucber-
setzer und Kommentator gefunden. St.
Ulrich Fritze. ZusammenstellungderBehörden,welchedenpreussi-
schen Landes- und den deutschen Reichs-Fiskus im Prozesse
zu vertreten befugt sind. Berlin 1891. Vahlen. 8. S. 197.
Wir glauben es dem Verf. der vorliegenden Schrift gern, dass er um
seine Uebersicht der zur prozessualischen Vertretung des Fiskus competenten
Behörden aufstellen und der ihrer bedürftigen Praxis darbieten zu können,
das Material aus einer übergrossen Anzahl vielfach schwer zu erreichender
Quellen zusammensuchen musste. Um so dankenswerther ist die gewandte
systematische Verarbeitung des Stoffes, die ihn uns mit nöthiger Klarheit
und Verständlichkeit zurecht legt.